03.03.2022

Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjähri­gen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeich­netes Gesellschaftsverhältnis führt ‑‑da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt‑‑ zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht.
2. Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehö­rigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraus­setzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhal­ten, d.h. sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.
3. Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen frem­den Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.

Kurzbesprechung
BFH v. 23.11.2021 - VIII R 17/19

HGB § 230, EStG § 4 Abs. 4, § 12

Streitig war, ob Zahlungen des Klägers an seine Kinder als Betriebsausgaben abziehbar waren. Der Kläger betrieb eine Einzelpraxis als Zahnarzt. Er hatte mit seinen Kindern schenkweise eine stille Gesellschaft vereinbart, die mangels Betriebs eines Handelsgewerbes als stille Innen-GbR einzuordnen war.

Der BFH rekapituliert zunächst die Grundsätze zur Anerkennung von Gesellschaftsverträgen zwischen nahen Angehörigen. In Anwendung auf den Streitfall stellt er fest, dass die Umqualifizierung der stillen Gesellschaft in eine stille Innen-GbR deren steuerliche Anerkennung nicht hindert. Auch die schenkweise Zuwendung der Beteiligungen sei steuerunschädlich. Die Feststellungen des FG zur tatsächlichen Ausübung der Informations- und Kontrollrechte der Kinder sowie zur freien Verfügbarkeit der Gewinnbeteiligungen seien lückenhaft. In seiner "Segelanweisung" für das FG weist der Senat darauf hin, dass die Bedeutung des vom Kläger für die Beteiligung der Kinder angeführte Motivs, diese an die Praxis bzw, den Beruf des Zahnarzts heranführen zu wollen, im Rahmen der Gesamtwürdigung der Anerkennungsvoraussetzungen mit Blick auf das Alter der Kinder (13, 11 und 8 Jahre) und die bestehenden berufsrechtlichen Zugangsbeschränkungen überprüfungsbedürftig ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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