09.08.2013

Zur steuerlichen Behandlung von Wohnrechten an Ferienimmobilien

Die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen, deren Höhe sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte richtet. Die Vergleichsmiete ist insbesondere nicht um die von den Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, zu mindern.

FG Münster 2.7.2013, 11 K 4508/11 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der deutlich über dem Sparerpauschbetrag liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, war an einer nach Schweizer Recht gegründeten AG beteiligt, die Ferienimmobilien verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt. Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen ist der Partner berechtigt, gemäß seinem Punkteguthaben in den Ferienobjekten der AG seine Ferien zu verbringen.

Der Kläger hatte der AG - wie vertraglich vorgesehen - zudem ein Darlehen gewährt. Hierfür erhielt er jährlich eine bestimmte Anzahl von Punkten. In den Streitjahren 2009 und 2010 hatte er drei Objekte der AG genutzt. Hierfür hatte er eine bestimmte Anzahl der ihm gutgeschriebenen Punkte eingesetzt. Eine Miete hatte er nicht gezahlt, wohl aber die anlässlich der Aufenthalte angefallenen Nebenkosten. Unabhängig von der konkreten Nutzung der Objekte hatte er - ebenfalls vertragsgemäß - Jahresbeiträge an die AG überwiesen.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Nutzung der Ferienobjekte zwar grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe, diese aber vom beklagten Finanzamt der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt worden seien. Die Behörde habe den ihm zugeflossenen Vorteil unzutreffend bewertet, da es fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Nutzung der Objekte ausgegangen sei. Es habe zudem verkannt, dass die Jahresbeiträge keine (nicht mehr abziehbaren) Werbungskosten darstellten, sondern bei der Bewertung des zugeflossenen Vorteils mindernd zu berücksichtigen seien. Statt der vom Finanzamt angesetzten Nutzungsvorteile i.H.v. 1.002 € (2009) und 304 € (2010) seien lediglich 120 € (2009) bzw. 36,40 € (2010) zu versteuern.

Das Finanzamt berücksichtigte abweichend von der Erklärung der Kläger die Vorteile aus der Nutzung der Objekte der AG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers i.H. einer geschätzten Vergleichsmiete von 902 € (2009) und 230 € (2010). Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in zutreffender Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies galt insbesondere für die aus der Nutzung der Ferienobjekte der AG dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der Kläger hatte in Höhe der von der AG selbst ermittelten Vergleichsmieten und damit in der vom Finanzamt berücksichtigten Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Der Senat folgte damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung aus den 1990er Jahren. Seinerzeit hatte der BFH zugunsten von Aktionären einer AG entschieden, dass die von ihnen gezahlten Jahresbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies hatte zur Folge, dass die durch die Nutzung von Ferienobjekten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Aktionäre regelmäßig erheblich gemindert wurden und dementsprechend niedrig waren.

Mit der Umstellung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer gem. § 32d EStG hat sich die Rechtslage geändert, denn seit dem Jahr 2009 ist auch der Abzug von Werbungskosten auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ausgeschlossen. Sind aber die Jahresbeiträge als Werbungskosten anzusehen, so sind diese ab 2009 nicht mehr in tatsächlicher Höhe abziehbar. Das führt zu einer spürbar höheren Besteuerung der Nutzungsvorteile bei den Aktionären.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorlagen. Auch wenn der BFH die hier streitige Rechtsfrage bereits entschieden hat, besteht nach Einführung des sog. Sparerpauschbetrages i.S.d. § 20 Abs. 9 EStG sowie mit Blick auf die Tatsache, dass die Entscheidungen schon lange zurück liegen, ein allgemeines und breites Interesse an einer erneuten Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH.

Hintergrund:
Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die über eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen.

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