06.02.2014

Zur steuerlichen Benachteiligung von mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen verbundenen Firmen

Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen verbunden sind, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen dar. Dies könnte bei der ungarischen Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen der Fall sein, die von allen diesen Unternehmen von deren Gesamtumsatz geschuldet wird.

EuGH 5.2.2014, C-385/12
Der Sachverhalt:
Nach der ungarischen Regelung betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen müssen die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen bilden, ihre Umsätze vor Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenrechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufteilen.

Hervis betreibt in Ungarn Sportartikelläden und gehört einer Unternehmensgruppe an, deren Muttergesellschaft, die SPAR Österreichische Warenhandels AG, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Nach dem ungarischen Recht ist Hervis für einen Teil der Sondersteuer steuerpflichtig, die von allen dieser Gruppe angehörenden Unternehmen geschuldet wird. Wegen der Anwendung dieser Regelung unterlag Hervis einem deutlich höheren durchschnittlichen Steuersatz, als er allein unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer eigenen Läden gegolten hätte. Die Steuerverwaltung in Ungarn wies das Begehren von Hervis auf Befreiung von der Sondersteuer zurück. Hiergegen wendet sich Hervis mit einer Klage vor den nationalen Gerichten.

Das mit der Sache befasste nationale Gericht fragt den EuGH, ob die ungarische Sondersteuerregelung mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Gleichbehandlung vereinbar ist, wenn sie potenziell diskriminierende Wirkung gegenüber Steuerpflichtigen entfaltet, die innerhalb einer Gruppe mit Unternehmen "verbunden" sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Die Gründe:
Die ungarische Sondersteuerregelung unterscheidet zwischen den Steuerpflichtigen danach, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören oder nicht. Obwohl dieses Unterscheidungskriterium keine unmittelbare Diskriminierung einführt (da die Sondersteuer für alle Unternehmen, die in Ungarn den Einzelhandel in Verkaufsräumen betreiben, unter identischen Bedingungen erhoben wird), bewirkt es, dass verbundene Unternehmen gegenüber Unternehmen benachteiligt werden, die keiner Unternehmensgruppe angehören.

Insoweit ist zum einen der Satz der Sondersteuer, insbes. auf der höchsten Tarifstufe, sehr stark progressiv. Zum anderen wird die Sondersteuer bei verbundenen Unternehmen auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes der Gruppe berechnet, während sich die Bemessungsgrundlage bei einer juristischen Person, die zu keiner Gruppe gehört (wie einem unabhängigen Franchisenehmer), auf den Umsatz des Steuerpflichtigen für sich genommen beschränkt.

Die Anwendung dieses stark progressiven Steuersatzes auf eine am Umsatz ausgerichtete konsolidierte Bemessungsgrundlage birgt die Gefahr, Unternehmen zu benachteiligen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob dies auf dem ungarischen Markt der Fall ist. Ist dies so, so wird vom nationalen Gericht festzustellen sein, dass die ungarische Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen errichtet, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 14 vom 5.2.2014
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