12.03.2012

Zur steuerneutralen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei einer Realteilung

Einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft können anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind. Dem steht der Wortlaut des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG entgegen.

FG Düsseldorf 9.2.2012, 3 K 1348/10 F
Der Sachverhalt:
Streitig ist die steuerneutrale Durchführung einer Realteilung. Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter einer GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz. Diese wurde dergestalt aufgeteilt, dass die einzelnen Immobilien von den Kommanditisten übernommen wurden, die zu diesem Zweck unmittelbar vor der Realteilung jeweils eine weitere GmbH & Co. KG gegründet hatten.

Das Finanzamt versagte eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten unter Berufung auf Abschnitt IV.1 des BMF-Schreibens vom 28.2.2006 IV B 2-S 2242-6/06, BStBl. I 2006, 228. Die einzelnen Wirtschaftsgüter seien nicht in das Betriebsvermögen der Mitunternehmer übertragen worden, sondern in das Gesamthandsvermögen einer jeweils neu gegründeten Personengesellschaft, an der die bisherigen Mitunternehmer beteiligt waren.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die zwischenzeitlich eingelegte Revision wird beim BFH unter dem Az. IV R 8/12 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Voraussetzungen einer steuerneutralen Realteilung nach § 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG als nicht erfüllt angesehen.

Voraussetzung für eine steuerneutrale Realteilung ist nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG, dass die Gegenstände der Personengesellschaft "in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen" werden. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 5 S. 3 bis 5 EStG, wo genauestens zwischen dem "Betriebsvermögen des Mitunternehmers", dem "Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft" und dem "Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers" unterschieden wird, ist dies bei § 16 Abs. 3 S. 2 EStG nicht der Fall.

Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen, an der der oder die (ehemaligen) Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig im Wortlaut des Gesetzes niederlegen können. Dies hat er aber, ohne das Anzeichen für ein gesetzgeberisches Versehen ersichtlich sind, nicht getan. Das im Schrifttum vielfach verwendete Argument, im Fall der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf eine Schwesterpersonengesellschaft sei die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Denn der Gesetzgeber macht die Steuerneutralität der Realteilung nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG von mehreren Voraussetzungen gleichzeitig abhängig. Neben der Übertragung "in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer" verlangt § 16 Abs. 3 S. 2 1. Halbs. EStG als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, dass "die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist". Daraus lässt sich eindeutig entnehmen, dass eine Auslegung des ersten Tatbestandsmerkmals ("Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer") über seinen Wortlaut hinaus nicht mit der Erfüllung des zweiten Tatbestandsmerkmals ("Besteuerung der stillen Reserven") gerechtfertigt werden kann.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 7.3.2011
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