15.03.2012

Zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Die geänderte BFH-Rechtsprechung nach der auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

BFH 15.2.2012, I B 97/11
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte gegenüber der klagenden GmbH für die Streitjahre 2002 und 2004 Nachforderungs- und Aussetzungszinsen gem. §§ 233a, 237 AO festgesetzt und die Zinsen als nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 Nr. 2 KStG 2002 dem Einkommen der Klägerin wieder hinzugerechnet. Nach den Erläuterungen der Klägerin im Klageverfahren betrafen die Zinsen im Wesentlichen die Körperschaftsteueransprüche von 1981 bis 1986. Für das Streitjahr 2002 ergaben sich zudem Erstattungszinsen, die nach Ansicht des Finanzamtes gleichfalls das Einkommen der Klägerin erhöhten.

Das FG wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Rechtsfragen, ob Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen das Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöhen und ob Nachzahlungszinsen sowie Aussetzungszinsen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG 2002 gehören, waren auch mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken i.S.d. vorinstanzlichen Urteils zu entscheiden.

Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Demgemäß gehören etwa Schadensersatzforderungen einer GmbH gegen ihren Steuerberater auch insoweit zu den steuerpflichtigen Einnahmen, als sie auf den Ausgleich zu hoher Körperschaftsteuerfestsetzungen gerichtet sind. Gleiches muss - erst recht - für Erstattungszinsen gelten, denn auch sie sind nicht dem unmittelbaren Bereich gegenläufiger Körperschaftsteuerzahlungen zugeordnet.

Insofern erhöhen Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07) nach der - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 vom 8.12.2010 - auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

Letztlich bedurfte es auch nicht der Klärung, ob die unterschiedliche Behandlung von - nicht abziehbaren - Nachzahlungszinsen einerseits sowie - steuerpflichtigen - Erstattungszinsen andererseits gegen das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Folgerichtigkeitsgebot verstoße. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften verpflichtet. Schließlich lässt sich auch aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz kein verfassungsrechtliches Gebot der symmetrischen steuerlichen Behandlung der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen einerseits und des Verbots der Besteuerung von Erstattungszinsen andererseits ableiten.

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