25.01.2012

Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

BFH 23.11.2011, XI R 6/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2000 eine Fleischerei mit verschiedenen Verkaufsstellen sowie einen "Partyservice". Im Rahmen des Partyservice lieferte sie die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Stehtische sowie Personal zur Verfügung stellte. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7%) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG handele.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Speisenlieferungen, soweit sie mit der Beistellung von Geschirr und Besteck, Stehtischen oder Personal verbunden waren, dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterlägen. Im weiteren Verfahren einigten sich die Beteiligten darüber, dass die Entgelte für die Speisenlieferungen in den Fällen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, in denen die Klägerin auch Bedienungspersonal gestellt hatte.

Das FG wies die Klage im Übrigen ab. Auch der BFH folgte im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des EuGH der Ansicht der Klägerin nicht.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbracht hatte.

Nach der im Streitfall ergangenen EuGH-Entscheidung stellen die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen dar (EuGH-Urteil v. 10.3.2011, Rs. C-497/09 u.a.). Standardspeisen sind typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden.

Dies trifft in der Regel etwa auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber - wie hier - auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.

Die Klägerin hatte in den im Streitfall zu beurteilenden Fällen somit keine Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprachen, dass die Abgabe der Speisen der dominierende Bestandteil der streitigen Umsätze gewesen wäre. Der EuGH hatte drauf hingewiesen, dass die Lieferung von Speisen im Rahmen des Partyservice mithin nur eine Komponente der gesamten Leistung darstellt, bei der - vergleichbar einem Restaurationsumsatz mit bereitgestelltem Geschirr, Mobiliar und Gedeck - der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kunde etwa aus Gründen der Kostenersparnis das bereitgestellte Geschirr und Besteck selbst reinigt.

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BFH PM Nr. 8 vom 25.1.2012
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