13.06.2013

Zur Umsatzsteuer bei Maßnahmen der beruflichen Orientierung von Schülern

Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein. Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des EuGH zu dem Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten "Schulunterrichts" i.S.d. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.

BVerwG 12.6.2013, 9 C 4.12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, führten an öffentlichen Schulen in deren Auftrag Testverfahren zur Feststellung der berufsübergreifend einsetzbaren Kompetenzen der Schüler und ihrer Neigungen durch. Diese Tests sind Teil der in den Unterricht integrierten Maßnahmen zur beruflichen Orientierung der Schüler vor dem Übergang in den Beruf.

Das beklagte Land lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Schüler auf einen Beruf ab. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die von der Finanzverwaltung zu erklärende Umsatzsteuerbefreiung.

Das OVG wies die Klagen ab. Die Bescheinigung sei nur vorgesehen für Maßnahmen der Vorbereitung auf einen Beruf. Dabei müsse nach der bisherigen Rechtsprechung ein Bezug zu einem bestimmten Beruf gegeben sein. Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, durch die die Schüler zu einer fundierten Berufswahl erst befähigt werden sollten, fielen nicht darunter. Auf die Revisionen der Kläger hob das BVerwG die Urteile auf und verwies die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.

Die Gründe:
Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein.

Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des EuGH zu dem Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten "Schulunterrichts" i.S.d. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Der europarechtlich geprägte Unterrichtsbegriff schließt über den klassischen Schulunterricht hinaus auch andere Tätigkeiten ein, die darauf zielen, berufswahlrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln.

Da das OVG über die Ordnungsgemäßheit der konkret in Rede stehenden Leistungen der klagenden Institute keine Feststellungen getroffen hat, konnte das BVerwG keine abschließende Entscheidung treffen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 34 vom 12.6.2013
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