Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses
Kurzbesprechung
BFH v. 8.7.2025 - XI R 36/23
UStG § 4 Nr. 14 Buchst b S 1, UStG § 4 Nr. 14 Buchst b S 2 Buchst aa
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b
SGB 5 § 4 Abs 4 S 1, SGB 5 § 12 Abs 1 S 1, SGB 5 § 39 Abs 1 S 2, SGB 5 § 108 Nr 1, SGB 5 § 109 Abs 3 S 1 Nr 1, SGB 5 § 110a, SGB 5 § 113
GewO § 30 Abs 1 S 1
FGO § 118 Abs 2, FGO § 135 Abs 2
Das FG hatte zutreffend entschieden, dass die streitgegenständlichen Krankenhausbehandlungen nicht umsatzsteuerfrei sind. Zwar konnte sich die Steuerpflichtige unmittelbar auf die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. Der Steuerbefreiung nach dieser Richtlinienbestimmung stand im Streitfall jedoch entgegen, dass sie ihre Leistungen nicht unter Bedingungen erbracht hatte, die mit denen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Die Mitgliedstaaten befreien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL unter anderem Umsätze von der Steuer aus Krankenhausbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.
Es müssen danach zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit unter anderem Krankenhausbehandlungen, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
Im Streitfall hatte das FG die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zu Recht versagt. Es war im Rahmen der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vorzunehmenden Beurteilung, ob die streitgegenständlichen Krankenhausleistungen unter Bedingungen erbracht wurden, die mit denen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Voraussetzung für die Steuerbefreiung der fraglichen Leistungen nicht gegeben waren. Die Leistungen der Steuerpflichtigen waren auch nicht teilweise nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG a.F., Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL steuerfrei.
Zwar hat der BFH hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH bereits mehrfach entschieden, dass auch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in einem Krankenhaus unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG a.F. fallen können. Das FG hatte jedoch nicht tatsächlich festgestellt, dass die Steuerpflichtige im Rahmen der streitgegenständlichen Krankenhausleistungen solche umsatzsteuerfreien Leistungen erbracht hätte. Die Steuerpflichtige hatte dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH keine Einwendungen erhoben und nicht beantragt, das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 14 Buchst b S 1, UStG § 4 Nr. 14 Buchst b S 2 Buchst aa
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b
SGB 5 § 4 Abs 4 S 1, SGB 5 § 12 Abs 1 S 1, SGB 5 § 39 Abs 1 S 2, SGB 5 § 108 Nr 1, SGB 5 § 109 Abs 3 S 1 Nr 1, SGB 5 § 110a, SGB 5 § 113
GewO § 30 Abs 1 S 1
FGO § 118 Abs 2, FGO § 135 Abs 2
Das FG hatte zutreffend entschieden, dass die streitgegenständlichen Krankenhausbehandlungen nicht umsatzsteuerfrei sind. Zwar konnte sich die Steuerpflichtige unmittelbar auf die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. Der Steuerbefreiung nach dieser Richtlinienbestimmung stand im Streitfall jedoch entgegen, dass sie ihre Leistungen nicht unter Bedingungen erbracht hatte, die mit denen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Die Mitgliedstaaten befreien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL unter anderem Umsätze von der Steuer aus Krankenhausbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.
Es müssen danach zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit unter anderem Krankenhausbehandlungen, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
Im Streitfall hatte das FG die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zu Recht versagt. Es war im Rahmen der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL vorzunehmenden Beurteilung, ob die streitgegenständlichen Krankenhausleistungen unter Bedingungen erbracht wurden, die mit denen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Voraussetzung für die Steuerbefreiung der fraglichen Leistungen nicht gegeben waren. Die Leistungen der Steuerpflichtigen waren auch nicht teilweise nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG a.F., Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL steuerfrei.
Zwar hat der BFH hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH bereits mehrfach entschieden, dass auch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in einem Krankenhaus unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG a.F. fallen können. Das FG hatte jedoch nicht tatsächlich festgestellt, dass die Steuerpflichtige im Rahmen der streitgegenständlichen Krankenhausleistungen solche umsatzsteuerfreien Leistungen erbracht hätte. Die Steuerpflichtige hatte dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH keine Einwendungen erhoben und nicht beantragt, das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.