16.04.2026

Zur Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen

Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird (Abgrenzung zu Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 23.11.2020, BStBl I 2020, 1335).

BFH v. 18.12.2025, V R 31/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG und Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Sie hatte im Streitjahr 2021 u.a. Umsätze aus Bestattungsleistungen durch ihre Organgesellschaften erzielt. Streitig blieb die umsatzsteuerliche Behandlung von gesondert angebotenen und abgerechneten Leistungen, insbesondere der Überlassung von Kühlräumen/-zellen sowie von Trauerräumen. Die Klägerin behandelte diese Leistungen als steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG), während das Finanzamt sie - soweit im Zusammenhang mit Bestattungsaufträgen erbracht - als steuerpflichtig ansah. Lediglich isolierte Überlassungen ohne Bestattungsauftrag wurden als steuerfreie Vermietungsleistungen anerkannt.

Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und qualifizierte die streitigen Leistungen bei Vorliegen eines Bestattungsauftrags als unselbständige Bestandteile einer einheitlichen, komplexen Hauptleistung "Bestattung", die insgesamt steuerpflichtig sei. Weder die Kühlraumüberlassung noch die Bereitstellung von Trauerräumen stellten eigenständige steuerfreie Vermietungsleistungen dar, da sie aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers integrale Bestandteile der Bestattung seien und keine eigenständige Nutzungsüberlassung vorliege. Auch die hygienische Totenversorgung sei Nebenleistung zur Hauptleistung "Bestattung".

Mit der Revision rügte die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler. Sie vertrat die Auffassung, es liege ein Bündel selbständiger Hauptleistungen vor, die getrennt zu beurteilen seien. Die einzelnen Leistungen seien modular wählbar und nicht zwingend für eine Bestattung erforderlich. Insbesondere die Kühlraumüberlassung sei als steuerfreie Vermietung zu qualifizieren; die hygienische Totenversorgung sei teilweise Nebenleistung hierzu. Zudem machte die Klägerin Aufklärungsmängel und Begründungsdefizite des FG geltend.

Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin ihre Leistungen nach dem Regelsteuersatz zu versteuern hat. Ungeachtet dessen, ob ‑‑wie es das FG angenommen hat‑‑ eine einheitliche Bestattungsleistung vorlag, wären die hier streitigen Leistungen aus der Überlassung der Kühlräume und -zellen sowie der Räume für die Abhaltung der Trauerfeiern und die Leistungen im Rahmen der hygienischen Totenversorgung auch dann nicht steuerfrei, wenn es sich hierbei um eigenständige Leistungen handeln sollte.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG erfasst unionsrechtskonform nur die passive Überlassung von Grundstücken, bei der dem Mieter für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt ein ausschließlicher Besitz eingeräumt wird. Nicht begünstigt sind Leistungen, die über eine bloße Nutzungsüberlassung hinausgehen und durch zusätzliche Tätigkeiten (z.B. Betreuung, Verwaltung, Dienstleistungen) geprägt sind. Somit hat das FG die Steuerfreiheit zu Recht verneint. Hinsichtlich der Trauerräume fehlte es nach den bindenden Feststellungen des FG an einer echten Vermietung; die Klägerin setzte lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO).

Auch die Überlassung von Kühlräumen/-zellen stellt keine steuerfreie Vermietung dar. Maßgeblich ist nicht die Raumüberlassung, sondern die einheitliche Leistung der gekühlten Aufbewahrung des Leichnams im Rahmen eines Obhutsverhältnisses. Der Kunde erhält keinen Besitz wie ein Eigentümer, sondern übergibt den Leichnam zur fachgerechten Kühlung und Verwahrung. Diese Dienstleistung ist prägend und geht über eine passive Grundstücksüberlassung hinaus. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung wurde für den Streitfall nicht geteilt.

Das EuGH-Urteil v. 4.5.2023 (C-516/21) und der nachfolgende BFH-Beschluss v. 17.8.2023 (V R 7/23) führten zu keinem anderen Ergebnis, da hier keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietung vorgelegen hatte, sondern eine eigenständige Dienstleistung. Entsprechendes galt für die hygienische Totenversorgung; sie war ebenfalls eine nicht steuerfreie Dienstleistung. Andere Rechtsfehler lagen nicht vor.

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