08.02.2021

Zur Verringerung der Parkplatznot überlassenes Jobticket ist kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

Hessisches FG v. 25.11.2021 - 12 K 2283/17
Der Sachverhalt:
Die klagende Arbeitgeberin stellte für ihre Mitarbeiter kostenlos Parkplätze zur Verfügung. Da ein erheblicher Parkplatzmangel bestand, bot sie ihren Beschäftigten im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Mitarbeiter weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde über die Lohnabrechnung mtl. eingezogen.

Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Klägerin im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI B 5/21 geführt.

Die Gründe:
Bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets handelt es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Jobticket stellt keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringt. Vielmehr hat die Klägerin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Effekt nach sich zieht, spielt insofern keine entscheidende Rolle. Im Übrigen wurden auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.
Hessisches FG PM vom 5.2.2021
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