11.06.2014

Zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung in der Regel nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Allerdings werden Vorsteuerbeträge dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufgeteilt, wenn gewichtige Unterschiede in der Ausgestaltung der verschiedenen Zwecken dienenden Räumlichkeiten bestehen.

BFH 7.5.2014, V R 1/10
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes im Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GbR. Sie errichtete von 2002 bis 2004 ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie plangemäß umsatzsteuerpflichtig an Betreiber eines Coffeeshops, Kioskes und Imbisses, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge des Streitjahres teilte sie - so wie auch in den Vorjahren - nach einem sog. Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt nahm demgegenüber eine Aufteilung nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel vor.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht § 15 Abs. 4 S. 3 UStG 2003 nicht angewandt und die Vorsteuern, um die es hier geht, stattdessen unmittelbar nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG zugeordnet. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil Feststellungen des FG dazu fehlen, ob die Anwendung des Flächenschlüssels im Streitfall zu einer präziseren Bestimmung des Pro-rata-Satzes führt.

Der Senat bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (BFH 22.8.2013, V R 19/09), wonach sich bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Allerdings sind die Vorsteuerbeträge dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber eben dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.

In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen. Daher erweist sich der Flächenschlüssel dann nicht als genauere Aufteilung und die Vorsteueraufteilung ist anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen. Ob derartige Unterschiede in der Ausstattung vorliegen, wird vom FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein.

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BFH PM Nr. 42 vom 11.6.2014
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