10.07.2026

Zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit

1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für (...)

BFH v. 18.3.2026 - III R 10/25
Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.

2. Bei Drittstaatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens die Bezugnahmen des Titels III des Austrittsabkommens auf das neue Koordinierungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009) als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des alten Koordinierungsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72) zu verstehen. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem 2015 in Großbritannien geborenen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise hatte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland begehrt. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes in Großbritannien lebe und dort seit ca. 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei.

Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den in Großbritannien vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen in Großbritannien erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll.

Das FG gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Gründe:
Das FG hat der Klägerin auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht einen Anspruch auf das ungekürzte Kindergeld zugesprochen.

Zwar erfüllt die Klägerin die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet.

Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum lag, kam das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht festgestellt hatte. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand.

Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der Senat verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.

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Aufsatz
Christoph Schmidt
Das antragslose Kindergeld im Lichte der österreichischen antraglosen Familienbeihilfe
ISR 2026, 226

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