12.06.2025

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG

Mit BMF-Schreiben v. 6.6.2025 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der BFH-Entscheidung v. 29.8.2024 - V R 43/21 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.6.2025 - IV C 2 - S 2706/00061/002/081 DOK: COO.7005.100.3.12180243

KStG § 4 Abs. 6

Der BFH hat mit Urteil vom 29.8.2024 - V R 43/21 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen. Zur Begründung führt der BFH u.a. an, dass es sich bereits nach der systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA.

Die Finanzverwaltung teilt diese Gesetzesauslegung nicht, das BMF hat daher angeordnet, die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl. I 2009, 1303) sind daher insoweit weiter anzuwenden.
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