11.11.2019

Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich

Da die Zustellung der Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 im April 2017 durch Einschreiben mit Rückschein unmittelbar durch die Post in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt bereits völkerrechtlich zulässig war, durfte die Zustellung nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Rechtssache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung, weil es an einer höchstrichterlichen Entscheidung dazu fehlt, ob Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens auch für die Zustellung von Schriftstücken gem. Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens gilt.

FG Düsseldorf v. 8.10.2019 - 10 K 963/18 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger, dessen Ehefrau ihren Wohnsitz in Deutschland hat und mit der er ursprünglich für die Streitjahre 2009 bis 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden war, hat seit 2013 seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweiz. Nachdem seine Ehefrau für die Jahre 2009 bis 2012 die getrennte und für das Jahr 2013 die Einzelveranlagung beantragt hatte, forderte das Finanzamt den Kläger auf, Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben und einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Es wies ferner darauf hin, dass die für ihn, den Kläger, bestimmte Schriftstücke nur durch öffentliche Zustellung bekannt gegeben werden könnten, wenn er keinen Empfangsbevollmächtigten angebe. Daraus könnten ihm steuerliche Nachteile entstehen.

Der Kläger teilte der Steuerbehörde im November 2016 mit, dass er Schriftstücke an seine Anschrift in der Schweiz erbitte und nicht an Dritte. Einkommensteuererklärungen gab er nicht ab. Das Finanzamt hob daher im April 2017 die im Wege der Zusammenveranlagung die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, soweit sie den Kläger betrafen, durch Bescheide auf und erstellte Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013, durch der Kläger getrennt von seiner Ehefrau bzw. einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die Besteuerungsgrundlagen schätzte es gem. § 162 AO. Gleichzeitig ordnete die Behörde die öffentliche Zustellung der Einkommensteuerbescheide und der Aufhebungsbescheide an.

Die Benachrichtigungen über die öffentliche Zustellung wurden am selben Tag im Finanzamt ausgehängt und im Mai 2017 wieder abgenommen. Zuvor informierte das Finanzamt den Kläger über die öffentliche Zustellung und übersandte ihm Kopien der Einkommensteuerbescheide und der Aufhebungsbescheide. Mit Schreiben vom 30.5.2017, gerichtet an den Finanzminister des Landes NRW, legte der Kläger "Widerspruch" gegen die Einkommensteuerbescheide. Das FM NRW leitete das Schreiben am 21.6.2017 an das Finanzamt weiter, das es als Einspruch auslegte und diesen als verfristet verwarf.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bescheide nicht an die seine, dem Finanzamt bekannte Adresse in der Schweiz hätten übermittelt werden können. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013 sind nicht i.S.v. § 124 Abs. 1 AO wirksam geworden, weil das Finanzamt sie nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben hatte.

Da die Zustellung der Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 im April 2017 durch Einschreiben mit Rückschein unmittelbar durch die Post in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt bereits völkerrechtlich zulässig war, durfte die Zustellung nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Annahme des Einschreibens verweigert hätte. Der Kläger hatte vielmehr die Übermittlung der Schriftstücke an sich erbeten, was dafür sprach, dass er sie angenommen hätte.

Außerdem war der Wohnsitz des Klägers bekannt, sodass die öffentliche Zustellung weder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG zulässig war. Die Zustellung als Bekanntgabe mit Bekanntgabenachweis war mithin in der vom Finanzamt gewählten Form nicht ordnungsgemäß, weshalb die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 aus April 2017 nicht nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam geworden waren.

Allerdings war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zuzulassen. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es an einer höchstrichterlichen Entscheidung dazu fehlt, ob Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens auch für die Zustellung von Schriftstücken gem. Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens gilt.

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