03.04.2020

Zweimonatige Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldung in NRW möglich

Mit Pressemitteilung v. 2.4.2020 hat das Ministerium der Finanzen NRW darauf hingewiesen, dass von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.4.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen beantragen können.

Außerdem weist das Ministerium darauf hin, dass von den bisherigen steuerlichen Maßnahmen bereits rege Gebrauch gemacht wird. Neben der Erstattung von bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer wird auch das erheblich vereinfachte, einseitige Antragsformular zur zinslosen Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stark genutzt. Zudem gibt es Erleichterungen bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer und der Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Weiterhin ermöglicht die Finanzverwaltung auf Antrag Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbsteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer.
Finanzverwaltung NRW
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