31.08.2020

Trunkenheit auf dem E-Scooter ist derjenigen am Steuer eines Kfz gleichzusetzen

Das AG München hat einen Angeklagten wegen der Nutzung eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot verhängt.

AG München v. 9.1.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
Der Sachverhalt:
Der bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelastete 30jährige Angeklagte fuhr im Anschluss an einen Wiesnbesuch im Oktober 2019 gegen 22 Uhr mit einem E-Scooter auf der Hochstraße in München. Er fuhr ca. 300 m, bevor er angehalten wurde. Er hatte beabsichtigt, den Weg von etwa 400 m zu seinem Hotel zurückzulegen. Die bei ihm um 22:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert.

Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte gab an, dass Ausfallerscheinungen des im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle angehaltenen Angeklagten nicht festzustellen gewesen wären. Er sei selbst von der Höhe des an Ort und Stelle gemessenen Atemalkoholwertes überrascht gewesen.

Das AG verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 €, einem dreimonatigen Fahrverbot, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Urteil ist nach Verwerfung der Sprungrevision des Angeklagten durch Beschluss des BayObLG vom 24.7.2020 rechtskräftig.

Die Gründe:
Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge. Soweit der Angeklagte anführte, er sei nicht davon ausgegangen, dass E-Scooter straßenverkehrsrechtlich wie Autos einzustufen seien, handelt es sich um einen Verbotsirrtum, der für den Angeklagten vermeidbar war. Als Straßenverkehrsteilnehmer hätte er sich - gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienenen Fahrzeugen - vor Fahrtantritt kundig machen müssen. Dies gilt umso mehr, als die straßenverkehrsrechtliche Einordnung elektromotorenbetriebener Fahrzeuge, sowohl im Zusammenhang mit E-Scootern, als auch schon zuvor mit ähnlichen Fahrzeugen in der breiten Öffentlichkeit problematisiert wurde.

Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist und durch sein Verhalten letztlich keine Gefährdung eingetreten ist. Auch ist die verhältnismäßig überschaubare Fahrstrecke - insoweit folgt das Gericht den glaubhaften Angaben des Angeklagten - von nur etwa 300 m zu berücksichtigen; ebenso der Umstand, dass der Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr.

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB war die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit liegt ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Abweichen vom Regelfall ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar handelt es sich um eine Fahrt mit einem E-Scooter, welcher im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist, und um eine Fahrstrecke von nur circa 300 m. Jedoch handelt es sich auch nicht um eine Bagatelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Abweichen vom Regelfall erfordert. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen.

Überdies war zur Einwirkung auf den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen, da der Angeklagte durch die Nutzung von E-Scootern gezeigt hat, dass er auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreift.
AG München PM Nr. 39 vom 28.8.2020
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