17.05.2019

Überkleben des Europakennzeichens eines amtlichen KfZ-Kennzeichens mit einem Preußenadler

Das Überkleben des Europakennzeichens eines amtlichen KfZ-Kennzeichens mit einem Preußenadler erfüllt weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch denjenigen des Kennzeichenmissbrauchs, sofern der Täter keine Täuschung bezweckt, sondern lediglich seine Missbilligung über die EU zum Ausdruck bringen will.

OLG München v. 22.3.2019 - 4 OLG 14 Ss 322/18
Der Sachverhalt:
Der Angeklagte führte sein Fahrzeug in München im Straßenverkehr, als er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Bei beiden Kennzeichen hatte der Angeklagte die Europakennzeichen, die die Kennzeichen gemeinsam mit den weiteren Merkmalen als amtliche Kennzeichen ausweisen, durch Aufkleber überklebt, die den Reichsadler zeigen, obwohl der Angeklagte wusste, dass die Kennzeichen für sein Fahrzeug in dieser Form nicht durch die Zulassungsstelle der Landeshauptstadt München stammten.

Das AG verhängte Geldstrafen wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB und später, nachdem der Angeklagte hiergegen Einspruch erhob und das AG das Vorliegen einer Urkundenfälschung wieder ablehnte, eine Geldstrafe wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten hiergegen Berufung ein, woraufhin das LG gegen den Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe verhängte. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte zugunsten des Angeklagten Erfolg.

Die Gründe:
Es liegen weder eine verwirklichte Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB noch ein Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG vor. Es ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 48 Nr. 1b, 10 Abs. 12 Satz 1 FZV i.V.m Nr. 3 Anlage 4 FVZ zu prüfen.

Eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB liegt nicht vor. Zwar erfüllte der Angeklagte den objektiven Tatbestand, indem er ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich hierfür ausgegebenen Kennzeichnung versah. Das Kraftfahrzeugkennzeichen ist eine zusammengesetzte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. Zwingend enthalten muss das Kennzeichen zudem insbesondere das blaue Euro-Feld mit Erkennungsbuchstabe "D". Zusätzlich setzt der Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB jedoch den Vorsatz voraus, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Es genügt hierbei nicht über die Echtheit einer Urkunde täuschen zu wollen, vielmehr muss der Täter mittels der Urkunde ein rechtserhebliches Verhalten erreichen wollen. Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte wollte vielmehr seine Missbilligung über die EU zum Ausdruck bringen.

Die Kennzeichen wurden hinsichtlich der Haltereigenschaft oder der ausstellenden Behörde durch das Überkleben des EU-Symbols nicht verfälscht. Eine rechtserhebliche Täuschung darüber, dass die Zulassungsbehörde, die Landeshauptstadt München, Teil des Staates Preußen sei, ist fernliegend.

Es liegt zudem kein Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StVG vor. Durch das Aufbringen des Preußen-Adlers verdeckte zwar der Angeklagte das obligatorisch aufzuführende Euro-Symbol und erfüllte damit den objektiven Tatbestand. Jedoch mangelt es ebenfalls an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestands. Zwar führte der Angeklagte das Fahrzeug in dem Wissen, dass das Kennzeichen durch den Aufkleber verändert worden ist. Jedoch muss der Täter in rechtswidriger Absicht handeln ("überschießende Innentendenz") mittels der verbotswidrigen Kennzeichnung im Verkehr falschen Beweis zu erbringen. Auch der innere Tatbestand des § 22 Abs. 2 StVG setzt voraus, dass der Täter seinerseits in Täuschungsabsicht handelt, um ungehindert fahren zu können.

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OLG München Urteil vom 22.3.2019
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