§ 18 Abs. 1 HGB: Keine Kennzeichnungskraft bei bloßen Gattungs- und Branchenbezeichnungen
KG Berlin v. 28.4.2026 - 22 W 7/26
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte ist eine GmbH, die seit Sitzverlegung von Ludwigshafen nach Berlin am 16.8.2024 im Handelsregister Charlottenburg unter der Firma "Gxxx German Energy Center & College GmbH" eingetragen ist. In der notariellen Gesellschafterversammlung vom 22.9.2025 hatten die Gesellschafter die Änderung der Firma in "German Energy Center & College GmbH" sowie der inländischen Geschäftsanschrift beschlossen. Die Urkunde enthielt die Anmeldeerklärung des Geschäftsführers.
Nach elektronischer Einreichung hat das AG eine Stellungnahme der IHK Berlin eingeholt. Mit Schreiben vom 29.10.2025 beanstandete es die neue Firma wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 HGB und folgte der IHK, wonach nur allgemein gebräuchliche Begriffe ohne ausreichende Eigentümlichkeit verwendet würden. Trotz Stellungnahme des Geschäftsführers, der auf die mit dem BMZ abgestimmte und für ein China-Projekt erforderliche Firma hinwies, wies das AG die Anmeldung mit Beschluss vom 29.12.2025 zurück. Die Zustellung an den Notar erfolgte am 30.12.2025.
Hiergegen legte der Geschäftsführer mit Schreiben vom 27.1.2026 Beschwerde ein und betonte die existentielle Bedeutung der Firmenänderung. Nachdem das AG nicht abgeholfen hatte, hat das KG die Beschwerde zurückgewiesen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Das AG hat die beabsichtigte Firmierung zu Recht wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 HGB beanstandet. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dies gilt über § 6 Abs. 1 HGB auch für die GmbH. Diese Voraussetzungen sind nicht nur im Ersteintragungsverfahren, sondern auch bei der Anmeldung einer Satzungsänderung nach § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu prüfen. Das Registergericht hat neben den formellen auch die materielle Wirksamkeit der Firmenänderung zu kontrollieren.
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft liegt nur vor, wenn die Bezeichnung auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen kann. Reine Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen bzw. Ortsbezüge - auch in bloßer Aneinanderreihung - sind mangels Individualisierung ungeeignet und wegen des Freihaltebedürfnisses nicht monopolisiertbar. Die hier gewählte englischsprachige Bezeichnung bestand jedoch ausschließlich aus solchen Allgemeinbegriffen. Die Fremdsprache konnte keine zusätzliche Kennzeichnungskraft verleihen. Besondere Verkehrsgeltung war weder vorgetragen noch ersichtlich. Eintragungen in China oder Absprachen mit staatlichen Institutionen sind für die registerrechtliche Beurteilung unerheblich. Gleiches galt hier für die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile.
Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil insbesondere ein regionaler Zusatz zu einer Branchenbezeichnung mitunter als ausreichend kennzeichnungskräftig angesehen wird (vgl. KG, Beschl. v. 11.9.2007 - 1 W 81/07 - Autodienst Berlin; OLG München, Beschl. v. 28.4.2010 - 31 Wx 117/09 - Münchner Hausverwaltung GmbH; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.2.2008 - 20 W 263/07).
Mehr zum Thema:
Beratermodul GmbHR - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht und Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul Personengesellschaften
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
Die Beteiligte ist eine GmbH, die seit Sitzverlegung von Ludwigshafen nach Berlin am 16.8.2024 im Handelsregister Charlottenburg unter der Firma "Gxxx German Energy Center & College GmbH" eingetragen ist. In der notariellen Gesellschafterversammlung vom 22.9.2025 hatten die Gesellschafter die Änderung der Firma in "German Energy Center & College GmbH" sowie der inländischen Geschäftsanschrift beschlossen. Die Urkunde enthielt die Anmeldeerklärung des Geschäftsführers.
Nach elektronischer Einreichung hat das AG eine Stellungnahme der IHK Berlin eingeholt. Mit Schreiben vom 29.10.2025 beanstandete es die neue Firma wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 HGB und folgte der IHK, wonach nur allgemein gebräuchliche Begriffe ohne ausreichende Eigentümlichkeit verwendet würden. Trotz Stellungnahme des Geschäftsführers, der auf die mit dem BMZ abgestimmte und für ein China-Projekt erforderliche Firma hinwies, wies das AG die Anmeldung mit Beschluss vom 29.12.2025 zurück. Die Zustellung an den Notar erfolgte am 30.12.2025.
Hiergegen legte der Geschäftsführer mit Schreiben vom 27.1.2026 Beschwerde ein und betonte die existentielle Bedeutung der Firmenänderung. Nachdem das AG nicht abgeholfen hatte, hat das KG die Beschwerde zurückgewiesen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Das AG hat die beabsichtigte Firmierung zu Recht wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 HGB beanstandet. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dies gilt über § 6 Abs. 1 HGB auch für die GmbH. Diese Voraussetzungen sind nicht nur im Ersteintragungsverfahren, sondern auch bei der Anmeldung einer Satzungsänderung nach § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu prüfen. Das Registergericht hat neben den formellen auch die materielle Wirksamkeit der Firmenänderung zu kontrollieren.
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft liegt nur vor, wenn die Bezeichnung auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen kann. Reine Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen bzw. Ortsbezüge - auch in bloßer Aneinanderreihung - sind mangels Individualisierung ungeeignet und wegen des Freihaltebedürfnisses nicht monopolisiertbar. Die hier gewählte englischsprachige Bezeichnung bestand jedoch ausschließlich aus solchen Allgemeinbegriffen. Die Fremdsprache konnte keine zusätzliche Kennzeichnungskraft verleihen. Besondere Verkehrsgeltung war weder vorgetragen noch ersichtlich. Eintragungen in China oder Absprachen mit staatlichen Institutionen sind für die registerrechtliche Beurteilung unerheblich. Gleiches galt hier für die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile.
Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil insbesondere ein regionaler Zusatz zu einer Branchenbezeichnung mitunter als ausreichend kennzeichnungskräftig angesehen wird (vgl. KG, Beschl. v. 11.9.2007 - 1 W 81/07 - Autodienst Berlin; OLG München, Beschl. v. 28.4.2010 - 31 Wx 117/09 - Münchner Hausverwaltung GmbH; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.2.2008 - 20 W 263/07).
Beratermodul GmbHR - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht und Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul Personengesellschaften
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.