§ 51a GmbHG: Einsichtsrecht kann nur bei konkreter Missbrauchsgefahr versagt werden
LG Stralsund v. 13.7.2026 - 3 HK O 10/26
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Minderheitsgesellschafter der Antragsgegnerin (GmbH). Früher hatte er auch deren Geschäfte geführt. Ende 2021 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Einziger weiterer Gesellschafter ist sein Bruder, der die übrigen Geschäftsanteile hält. Geschäftsführerin ist dessen Tochter (Nichte des Antragstellers).
Außergerichtlich verlangte der Antragsteller Auskunft nach § 51a Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschafterversammlung (allein: Bruder) lehnte dies mit Beschluss vom 9.5.2026 ab. Mit Schriftsatz vom 1.6.2026 beantragte der Antragsteller daraufhin beim LG Maßnahmen nach § 51b GmbHG.
Die Antragsgegnerin, der der Antrag am 4.6.2026 mit Frist zur Stellungnahme bis 6.7.2026 zugestellt worden war, beantragte dessen Ablehnung. Sie berief sich auf § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG und machte geltend, es bestehe aufgrund einer Gesamtschau - insbesondere der früheren Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers und seiner jetzigen Tätigkeit für ein benachbartes Konkurrenzunternehmen - die konkrete Besorgnis, die begehrten Informationen würden zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft Schaden zufügen.
Das LG hat dem Antrag vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Der Antrag vom 1.6.2026 war zulässig und begründet. Er war zutreffend gegen die Gesellschaft als solche gerichtet (§ 51b GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 1 AktG). Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Einsichtsanspruch aus § 51a Abs. 1 GmbHG zu.
Auch bei vollständiger Wahrunterstellung aller von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände fehlte es an einer konkreten, tatsachenbasierten Besorgnis i.S.d. § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG, die Auskünfte würden zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen drohe ein nicht unerheblicher Nachteil. Die von der Antragsgegnerin betonte Gesamtschau trug eine Beschränkung des Einsichtsrechts nicht.
Zwar lag der nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG erforderliche Beschluss vor und es genügte materiell ein fundierter Verdacht. Vorliegend war jedoch nicht mehr als eine abstrakte Missbrauchsgefahr erkennbar. Weder war ein früherer Missbrauch von Insiderwissen durch den Antragsteller dargetan worden noch sonst ersichtlich.
Verhärtete Fronten zwischen den Beteiligten sind für derartige Verfahren typisch und können die Versagung des Minderheitsrechts nicht rechtfertigen, da sonst §§ 51a, 51b GmbHG weitgehend leerliefen. Weder der weitreichende Umfang des Auskunftsbegehrens noch die frühere Geschäftsführerstellung oder die lediglich schwache Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen trugen die Ablehnung.
Mehr zum Thema:
Beratermodul GmbHR - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht und Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul Personengesellschaften
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Landesrecht M-V
Der Antragsteller ist Minderheitsgesellschafter der Antragsgegnerin (GmbH). Früher hatte er auch deren Geschäfte geführt. Ende 2021 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Einziger weiterer Gesellschafter ist sein Bruder, der die übrigen Geschäftsanteile hält. Geschäftsführerin ist dessen Tochter (Nichte des Antragstellers).
Außergerichtlich verlangte der Antragsteller Auskunft nach § 51a Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschafterversammlung (allein: Bruder) lehnte dies mit Beschluss vom 9.5.2026 ab. Mit Schriftsatz vom 1.6.2026 beantragte der Antragsteller daraufhin beim LG Maßnahmen nach § 51b GmbHG.
Die Antragsgegnerin, der der Antrag am 4.6.2026 mit Frist zur Stellungnahme bis 6.7.2026 zugestellt worden war, beantragte dessen Ablehnung. Sie berief sich auf § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG und machte geltend, es bestehe aufgrund einer Gesamtschau - insbesondere der früheren Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers und seiner jetzigen Tätigkeit für ein benachbartes Konkurrenzunternehmen - die konkrete Besorgnis, die begehrten Informationen würden zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft Schaden zufügen.
Das LG hat dem Antrag vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Der Antrag vom 1.6.2026 war zulässig und begründet. Er war zutreffend gegen die Gesellschaft als solche gerichtet (§ 51b GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 1 AktG). Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Einsichtsanspruch aus § 51a Abs. 1 GmbHG zu.
Auch bei vollständiger Wahrunterstellung aller von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände fehlte es an einer konkreten, tatsachenbasierten Besorgnis i.S.d. § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG, die Auskünfte würden zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen drohe ein nicht unerheblicher Nachteil. Die von der Antragsgegnerin betonte Gesamtschau trug eine Beschränkung des Einsichtsrechts nicht.
Zwar lag der nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG erforderliche Beschluss vor und es genügte materiell ein fundierter Verdacht. Vorliegend war jedoch nicht mehr als eine abstrakte Missbrauchsgefahr erkennbar. Weder war ein früherer Missbrauch von Insiderwissen durch den Antragsteller dargetan worden noch sonst ersichtlich.
Verhärtete Fronten zwischen den Beteiligten sind für derartige Verfahren typisch und können die Versagung des Minderheitsrechts nicht rechtfertigen, da sonst §§ 51a, 51b GmbHG weitgehend leerliefen. Weder der weitreichende Umfang des Auskunftsbegehrens noch die frühere Geschäftsführerstellung oder die lediglich schwache Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen trugen die Ablehnung.
Beratermodul GmbHR - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht und Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Beratermodul Personengesellschaften
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.