Abhilfeklage nach dem VDuG gegen GmbH-Geschäftsführer unzulässig
OLG Koblenz v. 18.11.2025 - 9 VKl 1/24
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann.
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls beklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an, z.B. zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 €.
Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die vzbv das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten.
Das OLG wies die gegen den beklagten Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage durch Teilurteil als unzulässig ab. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich ist nicht zulässig.
Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sieht eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht vor, sondern eröffnet ausschließlich Klagen gegen "Unternehmer". Unternehmer i.S.d. VDuG sind jedoch nur diejenigen, die selbständig gewerblich ober beruflich tätig sind. Der Geschäftsführer handelt hier aber nur für die Gesellschaft und ist daher nicht persönlich Unternehmer. Die sich wechselseitig ausschließenden Begriffe "Unternehmer" und "Verbraucher" sind wie im BGB und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffs der ZPO abzugrenzen. Diese Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zur europäischen Verbandsklagerichtlinie.
Hinsichtlich der beklagten S-GmbH wurde das Verfahren unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Senat entschied daher vorliegend im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch.
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Das Verfahren betrifft die Frage, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann.
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls beklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an, z.B. zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 €.
Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die vzbv das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten.
Das OLG wies die gegen den beklagten Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage durch Teilurteil als unzulässig ab. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
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Die gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich ist nicht zulässig.
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Hinsichtlich der beklagten S-GmbH wurde das Verfahren unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Senat entschied daher vorliegend im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch.
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