14.08.2026

Anfechtbarer Abberufungsbeschluss macht Geschäftsführer prozessual vertretungsunfähig

Ein im Zustand der Beschlussunfähigkeit gefasster Gesellschafterbeschluss über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist - bei satzungsmäßig vorgesehener Folgeversammlung ohne Quorum - nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Wird er vom berufenen Versammlungsleiter festgestellt, ist er bis zu seiner rechtskräftigen Nichtigerklärung vorläufig wirksam mit der Folge, dass der abberufene Geschäftsführer die Gesellschaft prozessual nicht mehr vertreten kann und diese mangels anderweitiger Vertretung prozessunfähig ist.

OLG München v. 10.8.2026 - 7 W 1058/26 e
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH mit vier Gesellschaftern zu je 25 %. Alleiniger, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war bis zum 7.7.2026 der H. Die Antragsgegnerin ist nicht Gesellschafterin. Die Satzung sieht u.a. vor: Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung bei Vertretung von mind. 75 % des Stammkapitals. Bei Unterquorum zweite Versammlung ohne Quorum. Vertretung nur durch andere Gesellschafter oder zur Verschwiegenheit verpflichtete Bevollmächtigte. Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern bedarf 75 % der abgegebenen Stimmen. Der Anteil des H. gewährt ein Mehrfachstimmrecht.

Am 7.7.2026 hatte eine Gesellschafterversammlung stattgefunden. Geladen war u.a. zur Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund und zur Bestellung der Antragsgegnerin zur Geschäftsführerin. Anwesend waren nur die anwaltlichen Vertreter zweier Gesellschafter. Diese qualifizierten das Fernbleiben der übrigen Gesellschafter als treuwidrigen Boykott und bejahten die Beschlussfähigkeit. Sie fassten Beschlüsse über die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung der Antragsgegnerin.

Im Verfahren 2 HK O 2185/26 untersagte das LG München II dem H. bis 24.7.2026 einstweilen Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen vorzunehmen. Im hiesigen Verfahren wird die Antragstellerin durch H. vertreten. Sie begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung u.a., der Antragsgegnerin die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH sowie das Betreten der Geschäftsräume zu untersagen. Das LG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin sei wegen des Tätigkeitsverbots gegen H. nicht wirksam vertreten und daher prozessunfähig. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.

Am 24.7.2026 fand eine weitere Gesellschafterversammlung mit anwaltlich vertretenen sämtlichen Gesellschaftern statt. Mit Beschluss vom 31.7.2026 (1 HK O 2405/26) untersagte das LG München II der Antragstellerin, die Antragsgegnerin als Geschäftsführerin zu behandeln. Den Antrag, H. einstweilen weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln, wies es zurück.

Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das LG hat den Verfügungsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Eine anderweitige Rechtshängigkeit lag hier weder durch das Verfahren 2 HK O 2185/26 noch durch 1 HK O 2405/26 vor, da jeweils unterschiedliche Beschlüsse (Abberufung vs. Bestellung; unterschiedliche Parteien) Streitgegenstand waren. Die Antragstellerin war im vorliegenden Verfahren allerdings prozessunfähig (§§ 51, 52 ZPO). Sie war schließlich nicht wirksam durch H. vertreten. Das frühere gerichtliche Tätigkeitsverbot (2 HK O 2185/26) war nur bis 24.7.2026 befristet und steht seiner Vertretungsbefugnis zwar heute nicht mehr entgegen. Maßgeblich war jedoch, dass H. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7.7.2026 vorläufig wirksam als Geschäftsführer abberufen worden war.

Die Versammlung am 7.7.2026 war zwar beschlussunfähig, da nur 50 % der Anteile vertreten waren. Eine Fiktion der Anwesenheit der ferngebliebenen Gesellschafter wegen treuwidrigen Boykotts schied aus, weil die Satzung für den Fall der Beschlussunfähigkeit eine Folgeversammlung ohne Quorum vorsah. Die Beschlussunfähigkeit führte jedoch nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses. Der äußere Tatbestand eines Beschlusses lag hier vor. Der berufene Versammlungsleiter (als Vertreter des satzungsmäßigen Versammlungsleiters) hatte den Beschluss festgestellt, sodass er bis zu einer erfolgreichen Anfechtung vorläufig verbindlich war.

Die Versammlung vom 24.7.2026 konnte die Prozessunfähigkeit nicht beseitigen. Der Beschluss vom 7.7.2026 wurde nicht mit der erforderlichen Mehrheit aufgehoben. Die Prozessvollmacht heilte nicht die fehlende Prozessfähigkeit, da diese bereits bei Verfahrenseinleitung am 10.7.2026 fehlte. §§ 241, 246 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 3 ZPO griffen hier nicht ein.

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