Anmeldung einer Umwandlung: Zur zeitnahen Nachreichung der beizufügenden Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
BGH v. 15.9.2026 - II ZB 3/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte, eine im Handelsregister eingetragene GmbH, meldete am 26.8.2024 die Übertragung eines Teils ihres Vermögens im Wege der Abspaltung auf die S. oHG unter Fortbestand der Beteiligten im Übrigen zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung war keine Schlussbilanz der Beteiligten zum 31.12.2023 beigefügt.
Das AG - Registergericht - wies die Beteiligte mit Zwischenverfügung vom 30.8.2024 darauf hin, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil keine Schlussbilanz vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 30.8.2024 beantragte die Beteiligte, ihr eine angemessene Frist zur Beibringung der Bilanz zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der mit weiterer Zwischenverfügung vom 5.9.2024 gesetzten Stellungnahmefrist von zwei Wochen wies das AG den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 11.10.2024 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 5.9.2024 zurück.
Das AG half der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten nicht ab, das KG wies sie zurück. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. Mit Schriftsatz vom 21.7.2025 reichte die Beteiligte den Bericht über die prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, der in der Anlage 1 die vom Geschäftsführer der Beteiligten am 3.12.2024 aufgestellte Bilanz enthält, ein.
Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das KG hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer Abspaltung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Die Annahme des KG, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG erforderten zwingend eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits vorhandene Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, trifft allerdings nicht zu. Der BGH hat nach Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheidung entschieden, dass die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nachgereicht werden kann, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war (BGH v. 18.3.2025 - II ZB 1/24, ZIP 2025, 1275 Rn. 18).
Danach hat das AG die Eintragung der Übertragung eines Teils des Vermögens der Beteiligten im Wege der Abspaltung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beteiligte hat die der Anmeldung beizufügende Schlussbilanz zum 31.12.2023 nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht. Die Nachreichung ist als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzten angemessenen Frist erfolgt.
Ob die vom AG eingeräumte Frist unter den hier gegebenen Umständen angemessen war, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist die Jahresbilanz zum 31.12.2023 schon deshalb nicht zeitnah nachgereicht worden, weil dies erst mit Schriftsatz vom 21.7.2025 erfolgte, obwohl sie bereits im Dezember 2024 vorlag.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | UmwG
§ 17 Anlagen der Anmeldung
Zimmermann/Lanfermann in Kallmeyer, UmwG, 8. Aufl.
05/2024
Rechtsprechung (siehe Gründe)
Zeitnahe Nachreichung der im Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung nicht notwendigerweise bereits erstellten Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers
BGH vom 18.03.2025 - II ZB 1/24
ZIP 2025, 1275 | Rz. 1 - 31
ZIP0079385 7
Rechtsprechung
Zur Nachreichung einer zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung noch nicht erstellten Schlussbilanz i.S.d. § 17 Abs. 2 UmwG
BGH vom 18.03.2025 - II ZB 1/24
Rolf Leinekugel / Sebastian Reif, GmbHR 2025, 750 | Rz. 1 - 31
GMBHR0080630
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Die Beteiligte, eine im Handelsregister eingetragene GmbH, meldete am 26.8.2024 die Übertragung eines Teils ihres Vermögens im Wege der Abspaltung auf die S. oHG unter Fortbestand der Beteiligten im Übrigen zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung war keine Schlussbilanz der Beteiligten zum 31.12.2023 beigefügt.
Das AG - Registergericht - wies die Beteiligte mit Zwischenverfügung vom 30.8.2024 darauf hin, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne, weil keine Schlussbilanz vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 30.8.2024 beantragte die Beteiligte, ihr eine angemessene Frist zur Beibringung der Bilanz zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der mit weiterer Zwischenverfügung vom 5.9.2024 gesetzten Stellungnahmefrist von zwei Wochen wies das AG den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 11.10.2024 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 5.9.2024 zurück.
Das AG half der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten nicht ab, das KG wies sie zurück. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. Mit Schriftsatz vom 21.7.2025 reichte die Beteiligte den Bericht über die prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, der in der Anlage 1 die vom Geschäftsführer der Beteiligten am 3.12.2024 aufgestellte Bilanz enthält, ein.
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Danach hat das AG die Eintragung der Übertragung eines Teils des Vermögens der Beteiligten im Wege der Abspaltung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beteiligte hat die der Anmeldung beizufügende Schlussbilanz zum 31.12.2023 nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht. Die Nachreichung ist als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzten angemessenen Frist erfolgt.
Ob die vom AG eingeräumte Frist unter den hier gegebenen Umständen angemessen war, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist die Jahresbilanz zum 31.12.2023 schon deshalb nicht zeitnah nachgereicht worden, weil dies erst mit Schriftsatz vom 21.7.2025 erfolgte, obwohl sie bereits im Dezember 2024 vorlag.
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