Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers
BGH v. 10.12.2025 - II ZR 128/24
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war seit 2009 Geschäftsführer der D. GmbH (Schuldnerin), über deren Vermögen am 1.3.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin teilte dem Beklagten am 11.7.2018 mit, dass nach seiner Auffassung gegen ihn Ansprüche gem. § 64 GmbHG a.F. in einer Gesamthöhe von rd. 4 Mio. € bestünden für Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum 1.8.2013 bis 27.1.2014.
Zunächst erklärte der Beklagte einen bis zum 31.12.2018 befristeten Verjährungseinredeverzicht "hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters ... im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist...". Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2019, dass er weiterhin bestrebt sei, durch Erstellung eines Privatgutachtens die gegen ihn erhobenen Ansprüche zu widerlegen, was indes noch über den Jahreswechsel andauern werde, weshalb er nunmehr bis zum 30.6.2020 "auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters ... im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist" verzichte.
Der Insolvenzverwalter verkaufte am 26.2.2020 die u.a. auf § 64 GmbHG a.F. gestützten Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten an die Klägerin und trat diese an sie ab. Die Gläubigerversammlung der Schuldnerin vom 27.2.2020 stimmte dem Forderungsverkauf an die Klägerin zu. Mit der am 25.5.2020 erhobenen Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von rd. 4 Mio. € nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
LG und OLG wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der Begründung des OLG kann die Verjährung der Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. nicht angenommen werden. Die Annahme des OLG, der vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 wirke nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, entfalte aber gegenüber der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin keine Wirkung, beruht auf einem Rechtsfehler. Die Auslegung des OLG verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln.
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar aufgrund des gegenüber dem Zedenten erklärten befristeten Verjährungseinredeverzichts stellt sich dann als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der Verzicht auch auf den Zessionar erstreckt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungseinredeverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist. In einer verzichtswidrigen Geltendmachung der Verjährung ist dann eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Schuldner damit rechnen muss, dass der Gläubiger auf die Nichterhebung der Einrede vertraut. Die Reichweite des Verjährungseinredeverzichts muss im Wege der Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend ist, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern - für den Fall, dass er die gegenständlichen Forderungen an einen Dritten veräußern würde - auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs ein Verjährungseinredeverzicht, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten bezogen werden. Der gegenüber dem alten Gläubiger erklärte Verjährungseinredeverzicht erstreckt sich danach grundsätzlich nur auf diesen, nicht aber auf den neuen Gläubiger. Im Fall eines rechtsgeschäftlichen Forderungsübergangs auf den Zessionar nach Erklärung des Verjährungseinredeverzichts durch den Schuldner gegenüber dem Zedenten wird teilweise unter Bezugnahme auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, dass sich ein vom Schuldner erklärter Verjährungseinredeverzicht grundsätzlich nur auf den Zedenten als Erklärungsadressaten bezieht. Andere Stimmen im Schrifttum nehmen an, dass sich im Falle einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der Forderung auch der neue Gläubiger auf den Verjährungseinredeverzicht berufen kann. Nach einer vermittelnden Ansicht soll die Rechtsprechungslinie des BGH zu § 225 BGB a.F. reaktiviert und die Reichweite der Verzichtserklärung über § 242 BGB bestimmt werden.
Der Senat kann offenlassen, ob diese Rechtsfrage einer abstrakt-generellen Beantwortung zugänglich ist und wie sie ggf. zu beantworten wäre, da sich schon bei einer interessengerechten Auslegung der Erklärung des Beklagten keine Beschränkung des befristeten Verjährungseinredeverzichts auf den Insolvenzverwalter entnehmen lässt. Die Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind. Die Auslegung des OLG verstößt gegen die allgemein anerkannte Auslegungsregel einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte. Dies gilt auch bei der Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte wie der Erklärung eines Verzichts.
Das OLG hat seine Auslegung des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 einseitig an dem Interesse des Beklagten ausgerichtet und dabei das durch seine Aufgaben und Stellung bestimmte Interesse des Insolvenzverwalters an der bestmöglichen Verwertung der behaupteten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten für die Gesamtheit der Gläubiger unberücksichtigt gelassen. Dem Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 lässt sich eine Beschränkung der Verzichtserklärung auf den Insolvenzverwalter nicht entnehmen. Der Verzicht wurde durch den Beklagten ausdrücklich lediglich hinsichtlich der Zahlungen erklärt, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist. Dieser Verzicht ist forderungsbezogen. Die Bezugnahme auf den Insolvenzverwalter dient erkennbar lediglich der Individualisierung der Ansprüche.
Das OLG hat bei seiner Auslegung außer Acht gelassen, dass der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 auch vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Stellung des Insolvenzverwalters als Erklärungsempfänger ausgelegt werden muss und ein allein auf dessen Person beschränkter Verzicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung zuwiderläuft. Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass § 64 GmbHG a.F. vorwiegend dem Gläubigerinteresse dient.
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Der Beklagte war seit 2009 Geschäftsführer der D. GmbH (Schuldnerin), über deren Vermögen am 1.3.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin teilte dem Beklagten am 11.7.2018 mit, dass nach seiner Auffassung gegen ihn Ansprüche gem. § 64 GmbHG a.F. in einer Gesamthöhe von rd. 4 Mio. € bestünden für Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum 1.8.2013 bis 27.1.2014.
Zunächst erklärte der Beklagte einen bis zum 31.12.2018 befristeten Verjährungseinredeverzicht "hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters ... im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist...". Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2019, dass er weiterhin bestrebt sei, durch Erstellung eines Privatgutachtens die gegen ihn erhobenen Ansprüche zu widerlegen, was indes noch über den Jahreswechsel andauern werde, weshalb er nunmehr bis zum 30.6.2020 "auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters ... im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist" verzichte.
Der Insolvenzverwalter verkaufte am 26.2.2020 die u.a. auf § 64 GmbHG a.F. gestützten Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten an die Klägerin und trat diese an sie ab. Die Gläubigerversammlung der Schuldnerin vom 27.2.2020 stimmte dem Forderungsverkauf an die Klägerin zu. Mit der am 25.5.2020 erhobenen Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von rd. 4 Mio. € nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
LG und OLG wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der Begründung des OLG kann die Verjährung der Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. nicht angenommen werden. Die Annahme des OLG, der vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 wirke nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, entfalte aber gegenüber der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin keine Wirkung, beruht auf einem Rechtsfehler. Die Auslegung des OLG verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln.
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar aufgrund des gegenüber dem Zedenten erklärten befristeten Verjährungseinredeverzichts stellt sich dann als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der Verzicht auch auf den Zessionar erstreckt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungseinredeverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist. In einer verzichtswidrigen Geltendmachung der Verjährung ist dann eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Schuldner damit rechnen muss, dass der Gläubiger auf die Nichterhebung der Einrede vertraut. Die Reichweite des Verjährungseinredeverzichts muss im Wege der Auslegung der Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend ist, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern - für den Fall, dass er die gegenständlichen Forderungen an einen Dritten veräußern würde - auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs ein Verjährungseinredeverzicht, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten bezogen werden. Der gegenüber dem alten Gläubiger erklärte Verjährungseinredeverzicht erstreckt sich danach grundsätzlich nur auf diesen, nicht aber auf den neuen Gläubiger. Im Fall eines rechtsgeschäftlichen Forderungsübergangs auf den Zessionar nach Erklärung des Verjährungseinredeverzichts durch den Schuldner gegenüber dem Zedenten wird teilweise unter Bezugnahme auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, dass sich ein vom Schuldner erklärter Verjährungseinredeverzicht grundsätzlich nur auf den Zedenten als Erklärungsadressaten bezieht. Andere Stimmen im Schrifttum nehmen an, dass sich im Falle einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der Forderung auch der neue Gläubiger auf den Verjährungseinredeverzicht berufen kann. Nach einer vermittelnden Ansicht soll die Rechtsprechungslinie des BGH zu § 225 BGB a.F. reaktiviert und die Reichweite der Verzichtserklärung über § 242 BGB bestimmt werden.
Der Senat kann offenlassen, ob diese Rechtsfrage einer abstrakt-generellen Beantwortung zugänglich ist und wie sie ggf. zu beantworten wäre, da sich schon bei einer interessengerechten Auslegung der Erklärung des Beklagten keine Beschränkung des befristeten Verjährungseinredeverzichts auf den Insolvenzverwalter entnehmen lässt. Die Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind. Die Auslegung des OLG verstößt gegen die allgemein anerkannte Auslegungsregel einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte. Dies gilt auch bei der Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte wie der Erklärung eines Verzichts.
Das OLG hat seine Auslegung des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 einseitig an dem Interesse des Beklagten ausgerichtet und dabei das durch seine Aufgaben und Stellung bestimmte Interesse des Insolvenzverwalters an der bestmöglichen Verwertung der behaupteten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten für die Gesamtheit der Gläubiger unberücksichtigt gelassen. Dem Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 lässt sich eine Beschränkung der Verzichtserklärung auf den Insolvenzverwalter nicht entnehmen. Der Verzicht wurde durch den Beklagten ausdrücklich lediglich hinsichtlich der Zahlungen erklärt, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist. Dieser Verzicht ist forderungsbezogen. Die Bezugnahme auf den Insolvenzverwalter dient erkennbar lediglich der Individualisierung der Ansprüche.
Das OLG hat bei seiner Auslegung außer Acht gelassen, dass der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 auch vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Stellung des Insolvenzverwalters als Erklärungsempfänger ausgelegt werden muss und ein allein auf dessen Person beschränkter Verzicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung zuwiderläuft. Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass § 64 GmbHG a.F. vorwiegend dem Gläubigerinteresse dient.
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13. Aufl./Lfg. 09.2024
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