Befreites Selbstkontrahieren: Konzern-Geschäftsordnung schränkt Vertretungsmacht nicht ein
LG Erfurt v. 3.9.2026 - 8 O 166/26
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der T-AG, an der diese mit 58 % beteiligt ist. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er war zugleich Vorstandsmitglied der T-AG und einer von zwei einzelvertretungsberechtigten, von § 181 BGB befreiten Geschäftsführern der Beklagten. Beide Ämter hat er mittlerweile niedergelegt.
Am 28.8.2019 hatten der Kläger und die Beklagte einen "Beratungsvertrag" über laufende anwaltliche Beratung abgeschlossen. Der Kläger sollte die Beklagte fortlaufend rechtlich beraten. Der Zeitaufwand für jeweils ein bis drei Monate war vorab abzustimmen. Das Honorar betrug 222 € netto pro Stunde.
Streitgegenständlich waren 46,5 Stunden Beratung vom 28.10. bis 25.11.2025. Die Beklagte hatte die Leistung ohne Beanstandungen in Anspruch genommen. Der Kläger stellte am 25.11.2025 eine Rechnung über 12.384 € mit Zahlungsziel 3.12.2025, die bis heute unbeglichen ist. Er behauptete, zuvor von seinem Mitgeschäftsführer entsprechend dem Beratungsvertrag beauftragt worden zu sein.
Die Beklagte hat eine Beauftragung bestritten. Sie hielt die Vertretung/Annahme wegen Beschränkung der Vertretungsmacht bei Insichgeschäften für unwirksam. Grundlage sei eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der T-AG vom 15.5.2025, wonach Geschäfte zwischen Konzernunternehmen und Vorstandsmitgliedern bzw. ihnen nahestehenden Personen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Diese Geschäftsordnung habe konzernweit für alle Geschäftsleiter gegolten und deren Vertretungsbefugnis beschränkt.
Das LG hat der im Urkundenprozess erhobenen Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.284 € aus dem Beratungsvertrag i.V.m. der Rahmenvereinbarung vom 28.8.2019. Die Beauftragung war wirksam, unabhängig davon, ob sie durch den weiteren Geschäftsführer oder als Insichgeschäft durch den Kläger selbst erfolgte, da der Kläger von § 181 BGB befreit war.
Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Vertretungsmacht aus einer Geschäftsordnung des Vorstands der T-AG konnte hier nicht durchgreifen. Schon der wirksame Beschluss dieser Geschäftsordnung war im Urkundenprozess nicht nachgewiesen worden. Das Protokoll enthielt kein Abstimmungsergebnis. Ein Zeugnisangebot war nach §§ 595 Abs. 3, 598 ZPO unstatthaft.
Selbst bei unterstellter Wirksamkeit könnte eine Geschäftsordnung der T-AG die Vertretungsmacht der Geschäftsführer der rechtlich selbstständigen Beklagten nicht beschränken. Ein Konzern i.S.d. § 18 AktG bestand hier nicht. Es lag lediglich ein Abhängigkeitsverhältnis (§§ 15, 17 AktG) vor. Erforderliche Beschränkungen nach § 37 Abs. 1 GmbHG waren weder im Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss der Beklagten eingeführt worden. Vielmehr war der Kläger zuvor ausdrücklich von § 181 BGB befreit worden.
Eine im Innenverhältnis angenommene Beschränkung wäre Dritten gegenüber ohnehin grundsätzlich unbeachtlich (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Ein Missbrauchstatbestand lag mangels Nachteil der Beklagten nicht vor. Die Beratungsleistungen wurden unstreitig lege artis erbracht, der Vertrag über Jahre beanstandungsfrei durchgeführt. Mit Rechnungsstellung ist der Vergütungsanspruch somit fällig geworden.
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Am 28.8.2019 hatten der Kläger und die Beklagte einen "Beratungsvertrag" über laufende anwaltliche Beratung abgeschlossen. Der Kläger sollte die Beklagte fortlaufend rechtlich beraten. Der Zeitaufwand für jeweils ein bis drei Monate war vorab abzustimmen. Das Honorar betrug 222 € netto pro Stunde.
Streitgegenständlich waren 46,5 Stunden Beratung vom 28.10. bis 25.11.2025. Die Beklagte hatte die Leistung ohne Beanstandungen in Anspruch genommen. Der Kläger stellte am 25.11.2025 eine Rechnung über 12.384 € mit Zahlungsziel 3.12.2025, die bis heute unbeglichen ist. Er behauptete, zuvor von seinem Mitgeschäftsführer entsprechend dem Beratungsvertrag beauftragt worden zu sein.
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Das LG hat der im Urkundenprozess erhobenen Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.284 € aus dem Beratungsvertrag i.V.m. der Rahmenvereinbarung vom 28.8.2019. Die Beauftragung war wirksam, unabhängig davon, ob sie durch den weiteren Geschäftsführer oder als Insichgeschäft durch den Kläger selbst erfolgte, da der Kläger von § 181 BGB befreit war.
Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Vertretungsmacht aus einer Geschäftsordnung des Vorstands der T-AG konnte hier nicht durchgreifen. Schon der wirksame Beschluss dieser Geschäftsordnung war im Urkundenprozess nicht nachgewiesen worden. Das Protokoll enthielt kein Abstimmungsergebnis. Ein Zeugnisangebot war nach §§ 595 Abs. 3, 598 ZPO unstatthaft.
Selbst bei unterstellter Wirksamkeit könnte eine Geschäftsordnung der T-AG die Vertretungsmacht der Geschäftsführer der rechtlich selbstständigen Beklagten nicht beschränken. Ein Konzern i.S.d. § 18 AktG bestand hier nicht. Es lag lediglich ein Abhängigkeitsverhältnis (§§ 15, 17 AktG) vor. Erforderliche Beschränkungen nach § 37 Abs. 1 GmbHG waren weder im Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss der Beklagten eingeführt worden. Vielmehr war der Kläger zuvor ausdrücklich von § 181 BGB befreit worden.
Eine im Innenverhältnis angenommene Beschränkung wäre Dritten gegenüber ohnehin grundsätzlich unbeachtlich (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Ein Missbrauchstatbestand lag mangels Nachteil der Beklagten nicht vor. Die Beratungsleistungen wurden unstreitig lege artis erbracht, der Vertrag über Jahre beanstandungsfrei durchgeführt. Mit Rechnungsstellung ist der Vergütungsanspruch somit fällig geworden.
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