12.12.2025

Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Handelsregistereintragung durch einfaches elektronisches Zeugnis

Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen. Eine Beglaubigung der Unterschrift in Papierform ist daneben nicht erforderlich.

BGH v. 26.11.2025 - II ZB 20/24
Der Sachverhalt:
Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH, meldete die Auflösung der Gesellschaft, ihren Liquidator und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister an. Der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beteiligten beglaubigte dazu elektronisch die Übereinstimmung dieser papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei und die Unterschrift des Geschäftsführers.

Das AG - Registergericht - benannte mit Zwischenverfügung als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis, dass die papierschriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beteiligten nicht in Papierform unterschriftsbeglaubigt sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hob der BGH die Entscheidungen von LG und AG auf und verwies die Sache mit der Anweisung an das AG zurück, die Anmeldung der Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Die Gründe:
Die Entscheidung des OLG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen. Eine Beglaubigung der Unterschrift in Papierform ist daneben nicht erforderlich.

Es ist allerdings streitig, ob eine papierschriftliche Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis beglaubigt werden kann. Dies wird zum Teil mit der Begründung verneint, dass sich der elektronische Beglaubigungsvermerk lediglich auf ein elektronisches Abbild der papierschriftlich geleisteten Unterschrift beziehe.Nach der Gegenauffassung kann der Notar die Unterschriftsbeglaubigung auch unmittelbar elektronisch vornehmen und mit der elektronischen Abschriftsbeglaubigung der Anmeldung verbinden.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Dem Wortlaut von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lässt sich nicht entnehmen, dass die Beglaubigung einer Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis nicht formwahrend ist. In der Vorschrift wird die Beglaubigung vielmehr ausdrücklich als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses benannt, das elektronisch errichtet werden kann. Dass davon auch die Unterschriftsbeglaubigung umfasst ist, ergibt sich aus dem Verweis in § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG auf § 39 BeurkG, in dem die Beglaubigung einer Unterschrift als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses bezeichnet wird. Für eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lassen sich auch keine durchgreifenden gesetzessystematischen Gründe anführen.

Die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG vom 5. Juli 2021, BGBl. I, S. 3338) enthalten ebenfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Beglaubigung durch einfaches elektronisches Zeugnis mit der Neufassung von § 129 BGB, § 39a BeurkG und der Einfügung von § 40a BeurkG der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorbehalten wollte. Schließlich ist derzeit auch noch ein praktisches Bedürfnis für eine elektronische Unterschriftsbeglaubigung gegeben, zumal die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ohnehin elektronisch einzureichen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB).

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