27.10.2023

Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH

Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB berücksichtigt werden.

BGH v. 12.9.2023 - II ZB 6/23
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1) (Notar) beurkundete für die Beteiligte zu 2), eine GmbH, am 2.11.2020 einen Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals von rd. 55.000 € um rd. 16.000 € durch Neuausgabe von rd. 16.000 Geschäftsanteilen mit einem Nennbetrag von jeweils 1 € zum Nennwert. Zuvor hatten die Gesellschafter der Beteiligten zu 2) mit dieser und Investoren einen als Investment Agreement bezeichneten Vertrag geschlossen, in dem für die in der Kapitalerhöhung ausgegebenen Geschäftsanteile eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB i.H.v. rd. 7 Mio. € vereinbart worden war. Der Notar hat in seiner Kostenberechnung die Zuzahlung bei der Bemessung des Geschäftswerts berücksichtigt.

Das LG wies den Antrag der Beteiligten zu 2) auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung zurück. Die Sprungrechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat die im Investment Agreement vereinbarte Zuzahlung für die in der Kapitalerhöhung ausgegebenen Geschäftsanteile im Ergebnis zutreffend bei der Bemessung des Geschäftswerts berücksichtigt.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das LG angeschlossen hat, soll ein vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss zwischen den Gesellschaftern vereinbartes Aufgeld neben dem Nominalwert der übernommenen Geschäftsanteile bei der Bestimmung des Geschäftswerts zu berücksichtigen sein (OLG München, ZIP 2018, 526). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden, aber auch Kritik erfahren.

Der Senat schließt sich der Auffassung der Befürworter dieser Sichtweise an. Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB berücksichtigt werden.

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