09.02.2026

Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds zu einem Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Aktiengesellschaft

Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alt. BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.

BGH v. 2.12.2025 - II ZR 152/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 28.7.2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. R. AG (Schuldnerin). Der Beklagte war und ist deren Alleinvorstand. Am 2.3.2007 erteilte die Schuldnerin dem Beklagten eine Versorgungszusage. In ihr war vorgesehen, zu deren Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen und an den Beklagten und seine Angehörigen zu verpfänden. Die Schuldnerin schloss die Rückdeckungsversicherung im Folgenden in der Weise ab, dass sie aus der Versicherung allein berechtigt und verpflichtet war. 

Am 1.9.2015 zeigte der Beklagte als Alleinvorstand der Schuldnerin dem Versicherer eine Verpfändungsvereinbarung vom gleichen Tag an, mit der er im Namen der Schuldnerin die Ansprüche aus der Versicherung an sich und seine Ehefrau zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage verpfändet und das Kündigungsrecht an sich selbst abgetreten hatte. Der Inhalt der Verpfändungsvereinbarung deckt sich mit der Niederschrift einer Aufsichtsratssitzung vom 1.8.2015, in der der Aufsichtsrat einer solchen Verpfändungsvereinbarung zugestimmt und den Beklagten "zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung von den Beschränkungen des § 181 BGB 1. Alternative befreit" hat. 

Der Kläger begehrte, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Feststellung, dass dem Beklagten weder ein Aussonderungsrecht noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zusteht.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Beklagte hat kein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung; er konnte die Rückdeckungsversicherung nicht wirksam an sich selbst verpfänden. Nach § 112 Satz 1 AktG hätte die Schuldnerin durch den Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alt. BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.

Das OLG ist rechtsfehlerfrei von einer Bevollmächtigung ("Vertreterhandeln") des Beklagten durch den Aufsichtsrat ausgegangen. Weder hat der Aufsichtsrat - wie sich aus der Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB ergibt - eine eigene Verpfändungserklärung abgegeben noch der Beklagte - wie sich aus der Zeichnung als "CEO" über dem Firmenstempel der Schuldnerin ergibt - eine Verpfändungserklärung des Aufsichtsrats überbringen wollen. Die Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich von § 112 Satz 1 AktG begegnet jeodch durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber des AktG 1965 hat mit der Neuregelung der Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern in § 112 AktG neben der Vermeidung von Interessenkonflikten einen Zuwachs an Rechtssicherheit bezweckt. Dadurch sollten die durch § 97 AktG 1937, nach dem der Aufsichtsrat zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand lediglich befugt war, hervorgerufenen "Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten" beseitigt werden.

Im Einklang mit der Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers betont der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei Verwirklichung des Zwecks der Vorschrift, eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen und Interessenkollisionen zu verhindern, nicht darauf ankommt, ob die Gesellschaft im Einzelfall nicht auch von dem Vorstand angemessen vertreten werden könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Eine diesem Gesetzeszweck genügende Typisierung kann aber naturgemäß nicht an dem Rechtsverkehr unzugängliche Gesellschaftsinterna anknüpfen. Welches Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, muss vielmehr für jedermann ohne größere Nachforschungen im Einzelfall eindeutig bestimmbar sein. Dem Rechtsverkehr in aller Regel und jedenfalls nicht ohne Weiteres zugängliche Niederschriften über die Sitzung des Aufsichtsrats scheiden damit als Typisierungstatbestand aus.

Für eine Bevollmächtigung des Vorstands durch den Aufsichtsrat selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Statt den Vorstand mit der "Durchführung der Verpfändungsvereinbarung" zu beauftragen, hätte der Aufsichtsrat die im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 1.8.2015 niedergelegte Erklärung schlicht selbst namens der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten abgeben können. Dem Aufsichtsrat bleibt überdies unbenommen, den Vorstand mit der Übermittlung seiner Erklärung zu beauftragen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | AktG
§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Drygala in K. Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 5. Aufl.
05/2024

Kommentierung | BGB
§ 181 Insichgeschäft
Finkenauer in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 36

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