18.01.2022

Bildung einer doppelstöckigen Gesellschaft: Auswirkung des neuen § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO auf anhängige Verfassungsbeschwerde

Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) lässt die Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (§ 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO neu) die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der G. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und der G. PartmbB gegen das Urteil des BGH v. 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16 wegen PartmbB als Gesellschafterin einer RA-GmbH (Az.: 1 BvR 1072/17) nicht entfallen. Gleichwohl sei die Verfassungsbeschwerde auch nach der Neuregelung unbegründet.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unbegründet, da die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO verfassungsgemäß ist und eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen (Bf.) aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG sich hieraus nicht ergibt.

Die Bf. beabsichtigten die Bildung einer doppelstöckigen Gesellschaft, wonach der Partnerschaftsgesellschaft mbB als Obergesellschaft alle Geschäftsanteile der Rechtsanwalts-GmbH gehören sollten.

Mit Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung der Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 wurde die in der VB angefochtene Regelung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO geändert. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich künftig auch in einer mehrstöckigen Gesellschafter- und Kapitalstruktur berufsrechtlich zulässig sein.

Zur Begründung verweist der Gesetzgeber auf die unterschiedlichen für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte geltenden Regelungen und Entscheidungen. Mit der Neuregelung sollen die berufsrechtlichen Vorgaben für mehrstufige Gesellschaften vereinheitlicht werden. Gleichzeitig hebt der Gesetzgeber aber hervor, dass für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften erforderlich ist, dass der Gesellschafterkreis nicht ausschließlich aus Berufsausübungsgesellschaften besteht, sondern nach § 59b Abs. 1, § 59c Abs. 1 BRAO n.F. mindestens ein Rechtsanwalt persönlich Gesellschafter sein muss.

Mithin wäre auch nach der Neuregelung das von den Bf. angestrebte Beteiligungsverhältnis berufsrechtlich unzulässig. Denn nach der Gestaltung der Bf. sollten alle Geschäftsanteile der Rechtsanwalts-GmbH ausschließlich von der Partnerschaftsgesellschaft mbB gehalten werden. Ein neben der Partnerschaftsgesellschaft mbB beteiligter (Minderheits-)Gesellschafter in Gestalt einer natürlichen Person war nicht vorgesehen.

Mehr zum Thema:
BRAK PM Nr. 64 von Dezember 2021
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