04.09.2025

Bundesregierung beschließt Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am 3.9.2025 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) in das deutsche Recht beschlossen. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der CSRD vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht abgeschlossen. 

Die CSRD ist Teil des "European Green Deal". Sie zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Der nun veröffentlichte Gesetzentwurf soll eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie ermöglichen. Die Richtlinie wurde seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2022 bereits einmal angepasst. Mit der Stop-the-Clock-Richtlinie wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen zeitlich aufgeschoben. Der heute beschlossene Gesetzentwurf trägt dieser Anpassung bereits Rechnung.

Derzeit wird auf europäischer Ebene über weitere Anpassungen der CSRD verhandelt. So hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Ziel ist es, die mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbundenen bürokratischen Lasten in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung zu bringen. Nach dem jetzigen Entwurf ist u.a. folgendes vorgesehen:

Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts
Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen und darin über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten
Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als "groß" gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen EU-Reformpakets müssen sie außerdem im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden folglich schätzungsweise rund 240 deutsche Unternehmen nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt. Der Gesetzentwurf sieht hier zwar schon Pflichten vor. Möglichst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und rechtzeitig vor Wirksamwerden der Berichtspflichten sollte es aus Sicht der Bundesregierung aber zu einer deutlichen Verkleinerung des Anwendungsbereichs kommen, die sehr viele Unternehmen entlasten wird.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.

Linkhinweis:
 
BMJV PM Nr. 52 vom 3.9.2025