26.05.2026

Eintragung der Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister und Verjährung

Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB a.F., sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend. Der Schuldner muss, will er in den Genuss der (Sonder-)Verjährung kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt ist.

BGH v. 7.5.2026 - III ZR 6/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Rückabwicklung und Schadensersatz wegen (behaupteter) Falschberatung im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Dezember 2005 eine Eigentumswohnung in Mauer bei Heidelberg zum Preis von 136.900 €. Verkäuferin war die B. mbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die damals unter B. GmbH firmierende Beklagte zu 1) war. Kommanditist der Verkäuferin war U.B., der zugleich Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Komplementärin war. Mit notariell beglaubigtem Antrag vom 14.5.2008 meldete U.B. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und als Kommanditist die Auflösung der Verkäuferin sowie das Erlöschen der Firma an. Am 2.6.2008 wurde beides in das Handelsregister eingetragen.

Mit am 1.12.2015 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingegangenem, der Beklagten zu 1) am 29.12.2015 zugestelltem Güteantrag machte der Kläger seine Forderungen geltend. Die Gütestelle bescheinigte die Beendigung des Güteverfahrens bezüglich der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 4.4.2016. Die Zustellung der am 11.7.2016 beim LG eingegangenen Klageschrift vom selben Tage erfolgt bei der Beklagten zu 1) am 5.8.2016.

Der Kläger verlangte vorinstanzlich zuletzt von der Beklagten zu 1) und der im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch Zahlung von rd. 154.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung nebst Stellplatz, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung und die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch den weiteren Schaden zu ersetzen haben, der dem Kläger und seiner Ehefrau aus der Vermittlung, der Beratung, dem Erwerb, der Veräußerung und der Finanzierung der Eigentumswohnung entstehen wird, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen.

Die Beklagte zu 1) stellte eine Falschberatung in Abrede und erhob die Einrede der Verjährung; ihre Haftung sei durch die Auflösung der Verkäuferin im Jahr 2008 begrenzt worden. Sie sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Verkäuferin geworden, sondern mit deren Löschung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Verjährungsfrist des § 159 HGB in der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung (a.F.) sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen; der Versuch einer Hemmung sei erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt und damit ohne Wirkung.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG weicht entscheidungserheblich von dem der ständigen Rechtsprechung des BGH entsprechenden und auch sonst allgemein anerkannten Grundsatz ab, dass der Schuldner - und nicht der Gläubiger - für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist darlegungs- und beweisbelastet ist.

Zu den Vorschriften, die den Beginn einer (Sonder-)Verjährung regeln, gehört § 159 Abs. 1 bis 3 HGB a.F. Er findet, obschon mit Ablauf des 31.12.2023 formell außer Kraft getreten, im vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil sämtliche Handlungen, die hier den Beginn der Verjährung (und deren Hemmung) bewirkt haben könnten, vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden. Danach verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 159 Abs. 1 HGB a.F.). Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister, es sei denn, der Anspruch des Gläubigers wird erst später fällig; in diesem Fall beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 159 Abs. 2 und 3 HGB a.F.).

Die (Sonder-)Verjährung knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 159 HGB a.F. an die Auflösung der Gesellschaft an. Die Vorschrift sieht eine (Sonder-)Verjährung nur für den Fall der tatsächlichen Auflösung der Gesellschaft vor. Eine solche ist (auch) anzunehmen, wenn die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird. Dagegen ist § 159 HGB a.F. nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft durch Zusammenfallen der Anteile in einer Hand erlischt. Dieses Erlöschen kann auf dem Ausscheiden von Gesellschaftern oder auf dem Anteilserwerb durch den letztverbleibenden Gesellschafter beruhen. Beides sind Anwendungsfälle des § 160 HGB a.F., nicht des § 159 HGB a.F. § 160 HGB a.F. kommt aber nur dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute, während dem Letztverbleibenden weder § 159 HGB a.F. noch § 160 HGB a.F. hilft. Die Auflösung der Gesellschaft ist daher nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB a.F., sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend.

Daraus folgt, dass der Schuldner für den Beginn der fünfjährigen (Sonder-)Verjährungsfrist des § 159 HGB a.F. die Darlegungs- und Beweislast trägt und demgemäß, will er in deren Genuss kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt, das heißt die eingetragene Tatsache richtig ist. Dem steht, anders als das OLG meint, nicht die "Eintragung im Handelsregister" entgegen, weil § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB nur auf richtige Tatsachen Anwendung findet und § 15 Abs. 3 HGB dem Eintragungspflichtigen selbst ohnehin nicht zustattenkommt.

Danach hat das OLG noch zutreffend gesehen, dass sich aus dem als Urkundenbeweis verwertbaren Handelsregisterauszug nebst der notariell beglaubigten Anmeldung vom 14.5.2008 über die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung eine Vermutung für deren inhaltliche Richtigkeit nicht ableiten lässt. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch angenommen, dass der Kläger dafür, dass die Gesellschaft entgegen der Eintragung im Handelsregister nicht aufgelöst worden sei, sowie dafür, dass für die Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB a.F. im hiesigen Rechtsstreit infolge einer Anwachsung kein Platz sei, die Darlegungs- und Beweislast zu tragen habe. Vielmehr obliegt es der Beklagten zu 1), das Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 und 2 HGB a.F. darzulegen und zu beweisen. Der Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG bei zutreffender Verortung der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Beginns der (Sonder-)Verjährung nach § 159 HGB a.F. bei der Beklagten zu 1) zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung gekommen wäre.

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GmbHR 2026, 353
GMBHR0089357


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