Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister trotz Versterbens eines Gesellschafters mit unbekannten Erben
KG Berlin v. 2.6.2025 - 22 W 20/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück bewirtschaftet. Die GbR ist als Untererbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Zu den Gesellschaftern gehören auch unbekannte Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, die durch einen Nachlasspfleger vertreten werden. Die Beteiligten meldeten die GbR beim Registergericht zur Eintragung im Gesellschaftsregister an. Das Registergericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, unbekannte Erben könnten nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, da unklar sei, ob es sich nur um eine/n Erbin/Erben oder um eine Erbengemeinschaft handele. Eine Erbengemeinschaft sei nicht rechtsfähig, womit sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden könne, auch wenn der Gesellschaftsanteil auf die Erben nach der jeweiligen Erbquote übergehe.
Auf die Beschwerde aller Beteiligten hob das KG die Entscheidung auf und wies das Registergericht an, die Anmeldung zu vollziehen.
Die Gründe:
Die Beschwerde aller Beteiligten ist zulässig, da diese insbesondere als sog. "notwendige Verfahrensstandschaft" gemeinsam beschwerdebefugt sind. Die Beschwerde ist auch begründet, da es nicht um die Eintragung unbekannter Erben als Zusammenschluss von Personen, die als Gemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit besäßen, geht, sondern um die Eintragung einer oder mehrerer (gesetzlich vertretener) Personen, deren Identität noch nicht feststeht.
Dem steht auch § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen, da im Falle unbekannter Erben eben deren Unbekanntsein einzutragen ist. Dafür spricht auch § 707 Abs. 4 Satz 2 BGB; stünden der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegen, kann die Anmeldung auch ohne ihre Mitwirkung erfolgen. Dies gilt ausweislich der Gesetzesbegründung zum MoPeG gerade dann, wenn die Erben noch nicht feststehen oder unerreichbar sind (vgl. BT-Drucks. 19/27635, 131).
Ebenfalls dafür spricht die Regelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, wonach Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen sollen, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist (s.a. § 47 Abs. 2 GBO). Dies führt zu einer faktischen Grundbuchsperre, solange die Erben unbekannt sind und nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können; dies entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen bei Einführung des Gesellschaftsregisters.
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Link zum Volltext der Entscheidung
Besprechung der Entscheidung von RA, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Moritz Beneke
in ZIP 2025, 2935
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Die Beteiligten sind Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück bewirtschaftet. Die GbR ist als Untererbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Zu den Gesellschaftern gehören auch unbekannte Erben einer verstorbenen Gesellschafterin, die durch einen Nachlasspfleger vertreten werden. Die Beteiligten meldeten die GbR beim Registergericht zur Eintragung im Gesellschaftsregister an. Das Registergericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, unbekannte Erben könnten nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, da unklar sei, ob es sich nur um eine/n Erbin/Erben oder um eine Erbengemeinschaft handele. Eine Erbengemeinschaft sei nicht rechtsfähig, womit sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden könne, auch wenn der Gesellschaftsanteil auf die Erben nach der jeweiligen Erbquote übergehe.
Auf die Beschwerde aller Beteiligten hob das KG die Entscheidung auf und wies das Registergericht an, die Anmeldung zu vollziehen.
Die Gründe:
Die Beschwerde aller Beteiligten ist zulässig, da diese insbesondere als sog. "notwendige Verfahrensstandschaft" gemeinsam beschwerdebefugt sind. Die Beschwerde ist auch begründet, da es nicht um die Eintragung unbekannter Erben als Zusammenschluss von Personen, die als Gemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit besäßen, geht, sondern um die Eintragung einer oder mehrerer (gesetzlich vertretener) Personen, deren Identität noch nicht feststeht.
Dem steht auch § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen, da im Falle unbekannter Erben eben deren Unbekanntsein einzutragen ist. Dafür spricht auch § 707 Abs. 4 Satz 2 BGB; stünden der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegen, kann die Anmeldung auch ohne ihre Mitwirkung erfolgen. Dies gilt ausweislich der Gesetzesbegründung zum MoPeG gerade dann, wenn die Erben noch nicht feststehen oder unerreichbar sind (vgl. BT-Drucks. 19/27635, 131).
Ebenfalls dafür spricht die Regelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, wonach Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen sollen, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist (s.a. § 47 Abs. 2 GBO). Dies führt zu einer faktischen Grundbuchsperre, solange die Erben unbekannt sind und nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden können; dies entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen bei Einführung des Gesellschaftsregisters.
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