23.03.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie - Gesellschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Die Regierung bringt aus diesem Grunde Eilmaßnahmen auf den Weg. In diesem Beitrag finden Sie geplante Maßnahmen zum Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht.

Problemlage
Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit verschiedener Rechtsformen, da diese teilweise nicht mehr in der Lage sind, auf herkömmlichen Wege Beschlüsse auf Versammlungen der entsprechenden Organe herbeizuführen. Dies betrifft einerseits die in der Regel jährlich stattfindenden ordentlichen Versammlungen, die vielfach der Feststellung des Jahresabschlusses und der Festlegung einer Gewinnausschüttung dienen und andererseits außerordentliche Versammlungen, die aufgrund besonderer Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere für Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen. Letztere sind vor allem bei außergewöhnlichen Umständen, wie sie derzeit bestehen, möglicherweise von existenzieller Bedeutung für die betroffenen Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften.

Darüber hinaus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie lange die Auswirkungen der Corona-Krise eine herkömmliche Beschlussfassung erschweren und ob die bestehenden gesetzlichen Fristen für bestimmte Versammlungsbeschlüsse eingehalten werden können. Dies könnte u.a. auch zur Folge haben, dass bei einzelnen Rechtsformen die Bestellungszeiträume für bestimmte Ämter oder Positionen ablaufen und mangels Beschlussfassung nicht neu besetzt werden können. Dies könnte eine Führungslosigkeit bei einzelnen Rechtsformen zur Folge haben. Für Wohnungseigentümergemeinschaften besteht zudem die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen worden ist.

Maßnahmen
Um die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der AG, KGaA, SE, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH sollen an anderer Stelle im Rahmen weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen zur Wirtschaftsstabilisierung ermöglicht werden.

Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. I.Ü. werden für Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt. Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.
Bundesregierung
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