Feststellung der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft als Löschungsvoraussetzung
OLG Schleswig-Holstein v. 12.1.2026 - 2x W 80/25
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Löschung der betroffenen GmbH wegen Vermögenslosigkeit. Letzte Registereintragung stammte aus dem Jahr 2018. Jahresabschlüsse/Bilanzen fehlten. Die Betroffene schuldete dem Land Schleswig-Holstein 440,22 €, das einzige Konto war zum 17.6.2020 geschlossen worden, eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen verlief fruchtlos.
Der Geschäftsführer teilte 2021 die beabsichtigte Abwicklung und 2024 die Einstellung des Geschäftsbetriebs, das Ausbleiben weiterer Umsätze sowie das Fehlen anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit und erklärte, Vermögen sei nicht vorhanden und er strebe die Löschung an. Außerdem bat er am 25.9.2024 um Mitteilung einer Kontoverbindung zur Begleichung der Rückstände.
Das Gewerbeamt meldete, ein Gewerbe unter der Firma sei nicht bekannt. Das AG forderte Angaben zur Vermögenslage und wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 11.9.2025 mangels gesicherter Erkenntnisse zur Vermögenslosigkeit zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und verwies u.a. auf Null-USt-Voranmeldungen seit 09/2018, fehlende Jahreserklärungen, geschätzte Steuerfestsetzungen, fehlende Konten und Grundbesitz. Die IHK teilte Forderungen von 1.004,32 € mit, ohne weitere Erkenntnisse zur Vermögenslage.
Das AG half der Beschwerde nicht ab, da Nachweise fruchtloser Vollstreckung fehlten und die Vermögenslosigkeit nicht zur Gewissheit feststehe. Das OLG hat den Beschluss des AG aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Löschung der Betroffenen anzukündigen.
Die Gründe:
Das AG hat den Antrag auf Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit zu Unrecht zurückgewiesen.
Nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG kann eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der Finanzbehörde gelöscht werden. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Vermögenslosigkeit liegt vor, wenn keine für Gläubigerbefriedigung oder Gesellschafterverteilung geeigneten Vermögenswerte mehr vorhanden sind und der Gesellschaft weder bilanzierungsfähige noch sonstige werthaltige Positionen zur Verfügung stehen. Selbst geringfügiges Vermögen schließt sie aus.
Angesichts der gravierenden Folgen ist die Vermögenslosigkeit sorgfältig und im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) festzustellen. Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (§ 37 Abs. 1 FamFG). Diese Überzeugung kann durchaus auch auf Indizien gestützt werden (fruchtlose Vollstreckungsversuche, fehlende Konten, fehlende Anhaltspunkte für sonstiges Vermögen).
Infolgedessen war hier der Senat unter Würdigung aller Umstände von der Vermögenslosigkeit überzeugt. Gegeben waren eine fruchtlose Vollstreckung, kein Geschäftskonto, kein Grundbesitz, eingestellter Geschäftsbetrieb, fehlende Umsätze und Jahresabschlüsse, nur Null-USt-Voranmeldungen, laufende Vollstreckung der IHK sowie das Ausbleiben jeglicher Angaben der Betroffenen zu vorhandenem Vermögen. Die bloße Anfrage nach einer Kontoverbindung zur etwaigen Zahlung begründete nur Restzweifel, denen nach § 37 Abs. 1 FamFG Schweigen zu gebieten ist. Weitere Ermittlungen drängten sich nicht auf.
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Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Der Antragsteller begehrte die Löschung der betroffenen GmbH wegen Vermögenslosigkeit. Letzte Registereintragung stammte aus dem Jahr 2018. Jahresabschlüsse/Bilanzen fehlten. Die Betroffene schuldete dem Land Schleswig-Holstein 440,22 €, das einzige Konto war zum 17.6.2020 geschlossen worden, eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen verlief fruchtlos.
Der Geschäftsführer teilte 2021 die beabsichtigte Abwicklung und 2024 die Einstellung des Geschäftsbetriebs, das Ausbleiben weiterer Umsätze sowie das Fehlen anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit und erklärte, Vermögen sei nicht vorhanden und er strebe die Löschung an. Außerdem bat er am 25.9.2024 um Mitteilung einer Kontoverbindung zur Begleichung der Rückstände.
Das Gewerbeamt meldete, ein Gewerbe unter der Firma sei nicht bekannt. Das AG forderte Angaben zur Vermögenslage und wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 11.9.2025 mangels gesicherter Erkenntnisse zur Vermögenslosigkeit zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und verwies u.a. auf Null-USt-Voranmeldungen seit 09/2018, fehlende Jahreserklärungen, geschätzte Steuerfestsetzungen, fehlende Konten und Grundbesitz. Die IHK teilte Forderungen von 1.004,32 € mit, ohne weitere Erkenntnisse zur Vermögenslage.
Das AG half der Beschwerde nicht ab, da Nachweise fruchtloser Vollstreckung fehlten und die Vermögenslosigkeit nicht zur Gewissheit feststehe. Das OLG hat den Beschluss des AG aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Löschung der Betroffenen anzukündigen.
Die Gründe:
Das AG hat den Antrag auf Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit zu Unrecht zurückgewiesen.
Nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG kann eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der Finanzbehörde gelöscht werden. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Vermögenslosigkeit liegt vor, wenn keine für Gläubigerbefriedigung oder Gesellschafterverteilung geeigneten Vermögenswerte mehr vorhanden sind und der Gesellschaft weder bilanzierungsfähige noch sonstige werthaltige Positionen zur Verfügung stehen. Selbst geringfügiges Vermögen schließt sie aus.
Angesichts der gravierenden Folgen ist die Vermögenslosigkeit sorgfältig und im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) festzustellen. Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (§ 37 Abs. 1 FamFG). Diese Überzeugung kann durchaus auch auf Indizien gestützt werden (fruchtlose Vollstreckungsversuche, fehlende Konten, fehlende Anhaltspunkte für sonstiges Vermögen).
Infolgedessen war hier der Senat unter Würdigung aller Umstände von der Vermögenslosigkeit überzeugt. Gegeben waren eine fruchtlose Vollstreckung, kein Geschäftskonto, kein Grundbesitz, eingestellter Geschäftsbetrieb, fehlende Umsätze und Jahresabschlüsse, nur Null-USt-Voranmeldungen, laufende Vollstreckung der IHK sowie das Ausbleiben jeglicher Angaben der Betroffenen zu vorhandenem Vermögen. Die bloße Anfrage nach einer Kontoverbindung zur etwaigen Zahlung begründete nur Restzweifel, denen nach § 37 Abs. 1 FamFG Schweigen zu gebieten ist. Weitere Ermittlungen drängten sich nicht auf.
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