01.07.2026

Fondsgesellschaft: Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Die Frage, ob ein Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist hierzu der Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit auszulegen.

BGH v. 18.6.2026 - III ZR 111/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. mbH & Co. KG (Fondsgesellschaft, Fonds M. 01) in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27.10.2009 unter D. Prüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18.2.2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: 

Präambel, Nummer 6:
"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien."

§ 1 Nummer 2:
"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben."

§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos:
"1. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin. [gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen.

2. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz zu übersenden."

Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es:
"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann."

Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es:
"Die Emittentin hat mit der D. einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus."

Der Kläger trägt vor, er habe sich am 6.3.2009 mittelbar über die Treuhänderin mit 50.000 € an der Fondsgesellschaft beteiligt. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Januar 2015 habe er 7.500 € eingezahlt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt. 

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) des Klägers, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers angenommen hätte.

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen.

Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das OLG durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat. 

So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern ("Investoren"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt.

Zwar heißt es in Nr. 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des OLG erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab.

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Rechtsprechung
Zur Behandlung einer individuell vereinbarten Vertragsbestimmung als AGB bei einem Vertragsverhältnis von mehr als zwei Parteien
BGH vom 13.11.2025 - III ZR 165/24
Gerhard Ring, ZIP 2026, 789
ZIP0089484

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