24.11.2020

GbR in Liquidation: Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.

BGH v. 27.10.2020 - II ZR 150/19
Der Sachverhalt:
Die klagende GbR wurde von dem Beklagten und Rechtsanwalt G 1992 zur Errichtung und Bewirtschaftung eines Wohn- und Geschäftshauses gegründet. Im September 2001 wurde die K-GmbH als alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung aufgenommen. Seit dem Verkauf der gesellschaftseigenen Immobilie im März 2008 befindet sich die Klägerin in Liquidation.

Unter dem 9.11.2011 erstellte die K. Vermögensverwaltungs- und Steuerberatungsgesellschaft für die Klägerin eine Auseinandersetzungsbilanz, die zum 16.9.2010 eine Auseinandersetzungsforderung des G i.H.v. rd. 12.000 € sowie eine Auseinandersetzungsverbindlichkeit des Beklagten in gleicher Höhe ausweist. Die Ausgleichsforderung beruht rechnerisch darauf, dass unter den sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin ein Betrag i.H.v. rd. 24.000 € als Darlehen des G ausgewiesen ist. Der abschließend genannte Ausgleichsbetrag entspricht der Hälfte des Darlehensbetrags abzgl. anderweitiger Entnahmen des G. Die Auseinandersetzungsbilanz ist nicht durch Gesellschafterbeschluss festgestellt worden, da der Beklagte seine Zustimmung verweigert hat.

Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, der Auseinandersetzungsbilanz "zum 30.6.2008" zuzustimmen und an die Klägerin rd. 12.000 € zzgl. Darlehenszinsen für den Zeitraum von 2008 bis 2011 i.H.v. rd. 2.000 € zu zahlen.

LG und KG wiesen die Klage ab, weil die Klägerin die rechtswirksame Vereinbarung des Darlehens über rd. 24.000 € und damit die inhaltliche Richtigkeit der Auseinandersetzungsbilanz nicht dargelegt habe. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.

Die Gründe:
Eine GbR kann nach ihrer Auflösung gem. § 735 BGB Nachschüsse einfordern, auch wenn dies nur noch dem Ausgleich unter den Gesellschaftern dient.

Das KG hat zwar zu Recht und im Revisionsverfahren unbeanstandet angenommen, dass im Zuge der Abwicklung der Klägerin nur noch der unter den kapitalbeteiligten Gesellschaftern vorzunehmende Innenausgleich ansteht. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem möglichen Anspruch des G auf Darlehensrückzahlung nicht um einen Drittgläubigeranspruch handelt. Rechtsfehlerhaft hat das KG jedoch angenommen, die Klägerin könne die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht fordern, da ihr hierzu die Anspruchsberechtigung fehle.

Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Publikumsgesellschaft der Liquidator auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung befugt ist, namens der Gesellschaft rückständige Einlagen oder Nachschüsse nach § 735 BGB zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs einzufordern. Ob diese Befugnis auch bei anderen Personengesellschaften besteht, ist in der jüngeren Rechtsprechung des Senats hingegen offengeblieben.

In der Literatur ist die Frage umstritten. Einige vertreten in Anlehnung an frühere Rechtsprechung des BGH weiterhin die Auffassung, der Liquidator sei ohne besondere Ermächtigung durch die Gesellschafter nicht befugt, Nachschüsse gem. § 735 BGB zum Zweck der Ausgleichung unter den Gesellschaftern geltend zu machen. Die inzwischen wohl überwiegende Ansicht bejaht hingegen einen vom Liquidator geltend zu machenden Nachschussanspruch der Gesellschaft auch zum Zweck des Innenausgleichs. Soweit im Schrifttum ein Anspruch der Gesellschaft auf Beträge, die zur Rückerstattung von Einlagen benötigt werden, deshalb verneint wird, weil die Rückerstattung der Einlagen in einer Personenhandelsgesellschaft nicht vorgesehen sei, lässt sich diese Argumentation nicht auf die GbR übertragen. § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht die Rückerstattung der Einlagen ausdrücklich vor.

Der Senat schließt sich der im Vordringen begriffenen Meinung an. Eine GbR kann, auch wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist, durch ihren Liquidator Nachschüsse gem. § 735 BGB einfordern, selbst wenn dies nur noch dem Ausgleich unter den Gesellschaftern dient.
BGH online
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