Genehmigung des Austauschs von Vermögenswerten zwischen RWE und E.ON
EuGH v. 26.6.2025 - C-464/23 P u.a.
Der Sachverhalt:
Im März 2018 kündigten die in mehreren europäischen Ländern tätigen deutschen Energieunternehmen RWE und E.ON an, dass sie durch drei Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durchführen wollten. Mit einer ersten Transaktion wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben. Die zweite Transaktion bestand im Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von innogy, einer Tochtergesellschaft von RWE, durch E.ON. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung i.H.v. 16,67 % an E.ON durch RWE vor.
Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der EU-Kommission geprüft und genehmigt, der dritte Zusammenschluss hingegen vom deutschen Bundeskartellamt. Elf deutsche Stadtwerke fochten die beiden Genehmigungsbeschlüsse der Kommission vor dem EuG an. Mit Urteilen vom 17.5.2023 wies das EuG die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig ab. Es hob hervor, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen "einzigen Zusammenschluss" darstelle. Außerdem stellte es fest, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Sodann wies das EuG mit Urteilen vom 20.12.2023 die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab. Es bestätigte erneut, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen "einzigen Zusammenschluss" darstelle. Die Kommission habe auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Neun der elf Stadtwerke haben beim EuGH Rechtsmittel gegen die Urteile des EuG vom 17.5. und vom 20.12.2023 eingelegt.
Die Rechtsmittel hatten vor dem EuGH ganz überwiegend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Fünf der neun Rechtsmittel, die sich gegen die in der Sache ergangenen Urteile des EuG vom 17.5.2023 richten, hatten keinen Erfolg. Der EuGH bestätigt insoweit wie das EuG die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) durch die Kommission. Ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen stellt keinen "einzigen Zusammenschluss" dar.
Vier Urteile des EuG vom 17.5.2023, mit denen das EuG die jeweiligen Klagen mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hatte, dass die betreffenden Stadtwerke von der Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON Erzeugungsanlagen durch RWE) durch die Kommission nicht individuell betroffen seien, waren hingegen aufzuheben. Diese Stadtwerke hatten eine Reihe von Argumenten zu der nach ihren Angaben spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung infolge des Zusammenschlusses angeführt. Das EuG hat gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es keinen Begründungsansatz geliefert hat, anhand dessen nachvollzogen werden konnte, ob diese Argumente geprüft wurden und, wenn ja, aus welchen Gründen sie als ungeeignet angesehen wurden, den Nachweis einer solchen Beeinträchtigung zu erbringen.
Der EuGH hat selbst endgültig über diese vier Rechtsstreitigkeiten entschieden: Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente war festzustellen, dass die vier Stadtwerke nicht nachgewiesen haben, dass ihre Marktstellung durch den betreffenden Zusammenschluss spürbar beeinträchtigt wird. Sie haben daher nicht dargetan, dass sie von dem entsprechenden Beschluss der Kommission individuell betroffen sind. Die vier Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
Hintergrund:
Urteile des EuGH in den verbundenen Rechtssachen
C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C‑468/23 P und C-470/23 P | EVH u.a. / Kommission
sowie in den Rechtssachen
C-466/23 P | Stadtwerke Hameln Weserbergland,
C-469/23 P | eins energie in sachsen,
C-484/23 P | Mainova und C-485/23 P | enercity / Kommission
Die Rechtsmittel gegen die Urteile des EuG vom 20.12.2023 zur Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von innogy durch E.ON) durch die Kommission sind noch beim EuGH anhängig.
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EuGH PM Nr. 77 vom 26.6.2025
Im März 2018 kündigten die in mehreren europäischen Ländern tätigen deutschen Energieunternehmen RWE und E.ON an, dass sie durch drei Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durchführen wollten. Mit einer ersten Transaktion wollte RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben. Die zweite Transaktion bestand im Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von innogy, einer Tochtergesellschaft von RWE, durch E.ON. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung i.H.v. 16,67 % an E.ON durch RWE vor.
Der erste und der zweite Zusammenschluss wurden von der EU-Kommission geprüft und genehmigt, der dritte Zusammenschluss hingegen vom deutschen Bundeskartellamt. Elf deutsche Stadtwerke fochten die beiden Genehmigungsbeschlüsse der Kommission vor dem EuG an. Mit Urteilen vom 17.5.2023 wies das EuG die gegen die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) gerichteten Klagen teilweise mit Sachurteil und teilweise als unzulässig ab. Es hob hervor, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen "einzigen Zusammenschluss" darstelle. Außerdem stellte es fest, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des ersten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Sodann wies das EuG mit Urteilen vom 20.12.2023 die Klagen der Stadtwerke gegen die Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von Innogy durch E.ON) ab. Es bestätigte erneut, dass ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen "einzigen Zusammenschluss" darstelle. Die Kommission habe auch bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses zweiten Zusammenschlusses mit dem Wettbewerbsrecht der Union keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Neun der elf Stadtwerke haben beim EuGH Rechtsmittel gegen die Urteile des EuG vom 17.5. und vom 20.12.2023 eingelegt.
Die Rechtsmittel hatten vor dem EuGH ganz überwiegend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Fünf der neun Rechtsmittel, die sich gegen die in der Sache ergangenen Urteile des EuG vom 17.5.2023 richten, hatten keinen Erfolg. Der EuGH bestätigt insoweit wie das EuG die Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON-Erzeugungsanlagen durch RWE) durch die Kommission. Ein Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen stellt keinen "einzigen Zusammenschluss" dar.
Vier Urteile des EuG vom 17.5.2023, mit denen das EuG die jeweiligen Klagen mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hatte, dass die betreffenden Stadtwerke von der Genehmigung des ersten Zusammenschlusses (Erwerb von E.ON Erzeugungsanlagen durch RWE) durch die Kommission nicht individuell betroffen seien, waren hingegen aufzuheben. Diese Stadtwerke hatten eine Reihe von Argumenten zu der nach ihren Angaben spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung infolge des Zusammenschlusses angeführt. Das EuG hat gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es keinen Begründungsansatz geliefert hat, anhand dessen nachvollzogen werden konnte, ob diese Argumente geprüft wurden und, wenn ja, aus welchen Gründen sie als ungeeignet angesehen wurden, den Nachweis einer solchen Beeinträchtigung zu erbringen.
Der EuGH hat selbst endgültig über diese vier Rechtsstreitigkeiten entschieden: Nach Prüfung der vorgebrachten Argumente war festzustellen, dass die vier Stadtwerke nicht nachgewiesen haben, dass ihre Marktstellung durch den betreffenden Zusammenschluss spürbar beeinträchtigt wird. Sie haben daher nicht dargetan, dass sie von dem entsprechenden Beschluss der Kommission individuell betroffen sind. Die vier Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
Hintergrund:
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C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C‑468/23 P und C-470/23 P | EVH u.a. / Kommission
sowie in den Rechtssachen
C-466/23 P | Stadtwerke Hameln Weserbergland,
C-469/23 P | eins energie in sachsen,
C-484/23 P | Mainova und C-485/23 P | enercity / Kommission
Die Rechtsmittel gegen die Urteile des EuG vom 20.12.2023 zur Genehmigung des zweiten Zusammenschlusses (Erwerb der Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmter Erzeugungsanlagen von innogy durch E.ON) durch die Kommission sind noch beim EuGH anhängig.
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