14.11.2022

Geschäftsführer von Hannover 96 zunächst weiter im Amt

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. hat sich in dem "Hannover-96-Vertrag" in seiner Stimmrechtsmacht gerade für die Besetzung des Geschäftsführeramtes beschränkt und diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Diese Beschränkung kann er nicht durch einzelne Beschlüsse unterlaufen.

OLG Celle v. 8.11.2022 - 9 U 72/22
Der Sachverhalt:
Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. (Antragsgegner) ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Er hatte sich im Jahr 2019 in dem sog. "Hannover-96-Vertrag" u.a. verpflichtet, eine Regelung nicht einseitig zu ändern, nach der die Geschäftsführer der GmbH von deren Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Am 25.7.2022 beschloss der Verein ungeachtet dessen ohne Beteiligung des Aufsichtsrats, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH (Antragsteller) abzuberufen.

Diese Abberufung ist Gegenstand eines Rechtsstreits, in dem das LG zwischenzeitlich die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses festgestellt hat. Dieses Urteil in der Hauptsache ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um bis zu einer abschließenden Entscheidung Rechtssicherheit zu erlangen, begehrt der Antragsteller in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Regelung dahingehend, dass er das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben darf.

Das LG gab dem Antrag statt. Das OLG bestätigte diese Entscheidung vorliegend. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Unabhängig davon steht die rechtskräftige abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aus (s.o.).

Die Gründe:
Der Verein hat sich in dem "Hannover-96-Vertrag" in seiner Stimmrechtsmacht gerade für die Besetzung des Geschäftsführeramtes beschränkt und diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Diese Beschränkung kann er nicht durch einzelne Beschlüsse unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer. Der Versuch, diese satzungsmäßige Kompetenzordnung zu unterlaufen, ist unwirksam. Der Kläger darf deshalb das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben. Der Beklagten ist es bis dahin untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben.

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OLG Celle PM vom 8.11.2022
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