Geschäftsführer zweier GmbHs: Ladung der einen Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht durch Ladung der anderen GmbH
BGH v. 5.5.2026 - II ZR 2/25Die klagende GmbH hat drei Gesellschafterinnen. 50 % ihres Stammkapitals hält die C. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer R ist. Weitere 40 % des Stammkapitals hält die insolvente H. GmbH, deren Alleingesellschafter W ist. Die übrigen 10 % entfallen auf die insolvente HI. GmbH. Geschäftsführer der Klägerin war bis Juni 2008 W, ab Ende 2008 zudem R, der ab Juni 2009 Alleingeschäftsführer war, bis im August 2010 Ri zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde. Alleingesellschafterin der beklagten GmbH, deren Geschäftsführer R ist, ist die L. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer wiederum R ist. Bereits 1999 schloss die Klägerin mit der B. GmbH (Käuferin) einen Unternehmenskaufvertrag über die Veräußerung von Anteilen an einer weiteren Gesellschaft. In der Folge kam es zwischen den Kaufvertragsparteien zum Streit und zur Zahlungseinstellung durch die Käuferin. Die Klägerin, R und die Peter W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als Zessionarin der Ansprüche des W erhoben daraufhin im Jahr 2010 gemeinsam eine Schiedsklage gegen die Käuferin.
Die Klägerin lud die C. GmbH, die H. GmbH und die HI. GmbH unter dem 8.12.2010 zu einer Gesellschafterversammlung am 5.1.2011. Die in der Zeit vom 2.9.2010 bis zum 5.1.2011 statt der HI. GmbH in die Gesellschafterliste der Klägerin eingetragene S. GmbH wurde nicht geladen. Alleiniger Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften war im vorgenannten Zeitraum L. Mit Schreiben vom 22.12.2010 übermittelte die Klägerin der S. GmbH und der HI. GmbH die erweiterte Tagesordnung. In der Gesellschafterversammlung am 5.1.2011, die in Abwesenheit der HI. GmbH und der S. GmbH abgehalten wurde, wurde unter TOP 1a) die erfolgte Einreichung der Schiedsklage genehmigt. Weiter wurde unter TOP 1b) "Prozessfinanzierung" der Beschluss gefasst: "Die Geschäftsführung wird ermächtigt, zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gegen B. Darlehensverträge i.S.d. § 6 Abs. 9 lit. f des Gesellschaftsvertrags zwischen der Gesellschaft als Darlehensnehmerin und Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen als Darlehensgeber zu schließen. Dabei hat sie sich an den Bedingungen zu orientieren, die ein professioneller Prozessfinanzierer der Gesellschaft zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gewähren würde."
In der Folgezeit verhandelte die Klägerin zunächst mit einem professionellen Prozessfinanzierer, der F. AG, die eine Erlösbeteiligung i.H.v. 35 % forderte. Am 21./22.2.2011 schloss die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer R und R mit der Beklagten, diese vertreten durch R, einen Prozessfinanzierungsvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, die Kosten des Schiedsverfahrens bis zu brutto 0,7 Mio. € sowie die bisherigen Anwaltskosten für die Vorbereitung und Erstellung der Schiedsklage sowie ferner Sachverständigenkosten bis zu brutto 59.500 € zu übernehmen. Im Gegenzug sollte die Beklagte am Gesamterlös der Rechtsverfolgung i.H.v. 30 % beteiligt werden. Am 5.11.2013 erging ein Teilschiedsspruch, der die Käuferin zu einer Zahlung von insgesamt rd. 16,3 Mio. €, davon rd. 9,1 Mio. € an die Klägerin, verurteilte. Nach Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs leistete die Käuferin entsprechende Zahlungen. Im Anschluss traten die Schiedsparteien in Vergleichsverhandlungen ein, die in einen Schiedsspruch vom 24.6.2016 mündeten. In diesem verpflichtete sich die Käuferin, ratierlich an die Klägerin 48 Mio. €, an R 19 Mio. € und an die HI. GmbH 9,7 Mio. € zu zahlen. Die Peter W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als weitere Prozessbeteiligte verweigerte eine Beteiligung an dem Vergleich.
Das LG wies die Klage, die zunächst nur die Feststellung gerichtet war, dass der zwischen den Parteien geschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22.2.2011 unwirksam ist, ab. Im Berufungsrechtszug erweiterte die Klägerin ihre Klage um den Feststellungsantrag, dass der Beklagten ein Anspruch aus dem Prozessfinanzierungsvertrag nicht zusteht, sowie den Antrag auf Rückzahlung bereits auf den Prozessfinanzierungsvertrag geleisteter Zahlungen i.H.v. rd. 4,5 Mio. €. Das OLG wies die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass die Klage unzulässig sei. Die vom BGH zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Daraufhin änderte das OLG das landgerichtliche Urteil teilweise ab und stellte fest, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ein Anspruch nicht zustehe, und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Rechtsfehlerhaft hat das OLG angenommen, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin durch den Beschluss vom 5.1.2011 den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten im Binnenverhältnis der Gesellschafter der Klägerin legitimiert hat. Die S. GmbH hätte zu der Gesellschafterversammlung am 5.1.2011 eingeladen werden müssen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen führt der Ladungsmangel zur Nichtigkeit des Beschlusses und damit zur schwebenden Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags.
Die S. GmbH ist nicht form- und fristgerecht geladen worden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Klägerin sind Gesellschafterversammlungen regelmäßig einmal im Jahr mit vierwöchiger Frist durch die Geschäftsführer einzuberufen. Die Einberufung hat nach Satz 2 durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter zu erfolgen. Nach Satz 3 ist in der Einladung u.a. die Tagesordnung anzugeben. Die Klägerin hat der S. GmbH lediglich per Einschreiben vom 22.12.2010 die erweiterte Tagesordnung übermittelt, was den Anforderungen an eine wirksame Ladung nicht genügt.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Geschäftsführer der S. GmbH, L, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der HI. GmbH war, durch die Ladung der HI. GmbH Kenntnis von der Gesellschafterversammlung gehabt hat. Gem. § 51 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Berufung der Versammlung durch Einladung der Gesellschafter. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt.
Die fehlende Ermächtigung der Geschäftsführung der Klägerin durch die Gesellschafterversammlung aufgrund des nichtigen Beschlusses vom 5.1.2011 führt zu einer mangelhaften Vertretung der Klägerin im Außenverhältnis. Der Prozessfinanzierungsvertrag ist schwebend unwirksam. R und Ri waren zwar als Geschäftsführer der Klägerin vertretungsberechtigt und R auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages mit der Beklagten bedurften sie jedoch gem. § 5 Abs. 5 der Satzung der Klägerin, wonach Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, insbesondere solche der in § 6 Abs. 9 der Satzung bezeichneten Art, von denen auch der gegenständliche Prozessfinanzierungsvertrag erfasst wird, der vorherigen Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss.
Die auf der Satzung beruhende Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführung der Klägerin entfaltet trotz der gem. § 37 Abs. 2 GmbHG nach außen unbeschränkbaren Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Geschäftsführer Wirkung, da die Vorschrift keine Anwendung auf die Rechtsbeziehungen findet, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingeht. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt genauso wenig für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.
Rechtsprechung (erste Revisionsentscheidung in der Sache)
Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Pflichtverletzung des Geschäftsführers auch bei Inanspruchnahme einer beherrschten Gesellschaft
BGH vom 30.11.2021 - II ZR 8/21
Moritz Beneke, GmbHR 2022, 409 | Rz. 1 - 7
Kommentierung | GmbHG
§ 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar. Band I 13. Aufl. 2022, Band II 13. Aufl. 2024, Band III 13. Aufl. 2025
13. Aufl./Lfg. 04.2024
Kommentierung | GmbHG
§ 51 Form der Einberufung
Seibt in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar. Band I 13. Aufl. 2022, Band II 13. Aufl. 2024, Band III 13. Aufl. 2025
13. Aufl./Lfg. 04.2024
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