29.09.2026

Geschäftsführerhaftung erlaubt getrennte Berufungsentscheidungen

Verklagt der Insolvenzverwalter zwei Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Erstattung in unterschiedlichen Zeiträumen geleisteter Zahlungen aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1 EGInsO (= § 15b InsO n.F.), sind die Geschäftsführer einfache Streitgenossen gem. §§ 60, 61 ZPO, denn es handelt sich um unterschiedliche der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände gem. §§ 322 Abs. 1, 705 ZPO.

OLG Hamm v. 17.6.2026 - 8 U 3/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer gemeinnützigen Inklusionsgesellschaft, die u.a. eine Gastronomie betrieb. Er verlangte von deren früheren Geschäftsführern Ersatz für Zahlungen, die zwischen Juli 2019 und Juli 2020 trotz Insolvenzreife vom Gesellschaftskonto geleistet worden seien: 730.265,63 € vom bis März 2020 amtierenden Beklagten zu 1) und 117.322,55 € von dessen Nachfolger, dem Beklagte zu 2). Er berief sich dabei auf Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Der Beklagte zu 1) hat die Insolvenzreife bestritten. Lieferantenkredite und Stundungen hätten die Fälligkeit von Forderungen hinausgeschoben. Gesellschafter hätten Rangrücktritte für ihre Darlehen und weitere Finanzierung zugesagt. Er hielt zudem einzelne Zahlungen für unbelegt, verwies auf Gegenwerte durch Wareneinkäufe und machte geltend, die Zahlungen hätten den Betrieb erhalten. Angesichts positiver Planungen und externer Beratung treffe ihn kein Verschulden.

Der Beklagte zu 2) behauptete, die wirtschaftliche Lage sei ihm bei Amtsantritt verschwiegen worden. Erst eine Zwischenbilanz vom Mai 2020 habe Hinweise auf Insolvenzreife geliefert. Er berief sich auf eine Anfechtung seines Vertrags sowie zugesagten Versicherungsschutz und Freistellung.

Das LG hat der Klage bis auf 24.891,97 € stattgegeben. Es hat Zahlungsunfähigkeit ab Juli 2019 angenommen und hielt Stundungen, entlastende Gegenwerte sowie privilegierte Zahlungen für nicht hinreichend dargelegt. Beide Beklagte hätten schuldhaft gehandelt. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten waren vor dem OLG teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Die Berufungen haben insoweit Erfolg, als der Beklagte zu 2) in der Sache selbst gem. § 538 Abs. 1 ZPO nur zu einer niedrigeren Erstattung von Zahlungen an den Kläger zu verurteilen ist und auf den Hilfsantrag des Beklagten zu 1) das angefochtene Urteil in Bezug auf die ihn betreffende Verurteilung gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen des Senats aufzuheben und mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen ist. Das Urteil der Vorinstanz beruhte in Bezug auf die Verurteilung des Beklagten zu 1) auf wesentlichen Verfahrensfehlern i.S.d. vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen.

Verklagt der Insolvenzverwalter zwei Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Erstattung in unterschiedlichen Zeiträumen geleisteter Zahlungen aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1 EGInsO (= § 15b InsO n.F.), sind die Geschäftsführer einfache Streitgenossen gem. §§ 60, 61 ZPO, denn es handelt sich um unterschiedliche der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände gem. §§ 322 Abs. 1, 705 ZPO. Insofern ist die Insolvenzreife i.S.d. §§ 17, 19 InsO nach dem Beibringungsgrundsatz im Hinblick auf den vom jeweiligen beklagten Geschäftsführer gehaltenen Tatsachenvortrag zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen.

Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und stellt kein hinsichtlich der Sachentscheidung unzulässiges Teilurteil nach § 301 ZPO dar, wenn auf die Berufung des einen Geschäftsführers das angefochtene Urteil wegen verfahrensfehlerhafter Behandlung von dessen Tatsachenvortrag, der zu einer umfassenden Beweisaufnahme führen würde, gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO insoweit aufgehoben und mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen wird, während die Berufung des anderen Geschäftsführers auf der Grundlage von dessen am Maßstab der §§ 529 bis 531 ZPO maßgeblichen Tatsachenvortrag durch Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 538 Abs. 1 ZPO beschieden wird.

Der Insolvenzverwalter kann nach § 64 GmbHG a.F. Ersatz masseschmälernder Zahlungen nach Insolvenzreife verlangen. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat teilweise Erfolg: Er haftet für 81.840,99 € statt 117.322,55 €. Die Gesellschaft war während seiner Amtszeit zahlungsunfähig und überschuldet. Seine Vertragsanfechtung beseitigte die Haftung nicht, da er die Geschäfte tatsächlich führte. Die Zahlungen waren nicht privilegiert. Eine COVID-bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht griff hier nicht. Angesichts deutlicher Krisenanzeichen hätte er die Insolvenzreife sofort prüfen lassen müssen. Für drei Zahlungseingänge in der ersten Amtswoche über insgesamt 35.481,56 € fehlte jedoch ein Verschulden. Zur Einrichtung eines Guthabenkontos und Unterrichtung der Schuldner stand ihm etwa eine Woche zu.

Die Berufung des Beklagten zu 1) führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das LG hat sein rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen mit Unterlagen und Zeugen belegten Vortrag zu Stundungen und Lieferantenkrediten als unsubstantiiert zurückgewiesen und dessen Glaubhaftigkeit vorweggenommen hatte. Die benannten Zeugen waren zur Zahlungsunfähigkeit zu vernehmen. Auch zur möglichen Entlastung vom Verschuldensvorwurf wegen behaupteter umfassender Finanzierungszusagen der Gesellschafter bedurfte es gegebenenfalls einer Beweisaufnahme. Bei einer gemeinnützigen GmbH kann eine solche Zusage für das Vertrauen des Geschäftsführers auf die Fortführung erheblich sein.

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