02.12.2025

Geschäftswert eines Antrags nach § 51b GmbHG

Sind in einem Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen.

KG Berlin v. 26.11.2025 - 2 W 32/25
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin. Sie hatte am 19.11.2024 beim LG beantragt, die Antragsgegnerin zur Erteilung verschiedener Auskünfte und Duldung der Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verpflichten. Den vorläufigen Geschäftswert hat sie in ihrer Antragsschrift mit 5.000 € beziffert. Am 2.9.2025 hat das LG den von der Antragstellerin verfolgten Anträgen in vollumfänglich stattgegeben, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 50.000 € festgesetzt.

Die Antragsgegnerin begehrte daraufhin mit ihrer Beschwerde die Herabsetzung des Geschäftswerts auf 10.000 €. Das LG hat der Geschäftswertbeschwerde nicht abgeholfen. Die Antragstellerin trat einer Herabsetzung des Geschäftswerts ebenfalls entgegen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war vor dem KG teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Die gem. § 83 GNotKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin rechtfertigt eine Herabsetzung des Geschäftswerts von 50.000 € auf 20.000 €.

Nach § 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. §§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 AktG gilt für die Ermittlung des Geschäftswerts eines Verfahrens über das Auskunfts- und Einsichtsrecht von GmbH-Gesellschaftern § 36 GNotKG. Danach ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 36 Abs. 1 GNotKG); in Ermangelung anderer Anhaltspunkte gilt gem. § 36 Abs. 3 GNotKG ein Regelstreitwert von 5.000 €. Sind mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen.

Die gegenteilige Auffassung, wonach der Regelstreitwert für einzelne Fragen bzw. Fragenkomplexe gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren sein soll, übersieht, dass die Regelung in § 36 Abs. 3 GNotKG nicht auf einzelne Fragen, sondern auf das Verfahren als solches abstellt. Darüber hinaus hätte diese Auffassung - jedenfalls soweit sie schlicht auf die Anzahl der Fragen abstellt - zur Folge, dass der Antragsteller durch die Art und Weise der Formulierung seiner Fragen auf den Geschäftswert Einfluss nehmen könnte, was zu zufälligen Ergebnissen führen würde und nicht sachgerecht erscheint. Durch die Aufhebung der früheren Regelung in § 132 Abs. 5 S. 5, 6 AktG a. F. hat sich hieran nichts geändert.

Infolgedessen hielt der Senat hier eine Festsetzung des Geschäftswerts auf die vierfache Höhe des Regelstreitwerts, mithin auf 20.000 € für angemessen. Für eine deutliche Erhöhung des Regelstreitwerts sprach, dass die Antragstellerin eine Vielzahl von Fragen betreffend einen Zeitraum von mehreren Jahren mit ganz unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher Zielrichtung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hatte. Hinzu kam die von der Antragstellerin begehrte Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin. Andererseits erschien eine Vervierfachung des Regelstreitwerts aber auch ausreichend, um den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.

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