14.02.2022

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Die virtuelle Hauptversammlung soll eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten. Diese soll insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre dem der Präsenzversammlung vergleichbar gestalten und gleichzeitig eine durch das virtuelle Format erforderliche Entzerrung der Versammlung erreichen.

Durch § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist (GesRua-COVBekG), erhalten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen in Deutschland erstmals die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen und somit ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre abzuhalten. Das GesRuaCOVBekG tritt nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht mit Ablauf des 31.8.2022 außer Kraft.

Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde von der Praxis gut angenommen und hat sich weitestgehend bewährt. So konnten etwa steigende Präsenzraten in den Versammlungen beobachtet werden. Die Möglichkeit, das Fragerecht in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern, hat zu einer Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen beigetragen. Dennoch ermöglicht das GesRuaCOVBekG aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist.

Damit Aktiengesellschaften zukünftig dauerhaft von der virtuellen Hauptversammlung als zusätzlicher Form der Versammlung Gebrauch machen können, wird im AktG eine Möglichkeit dafür geschaffen, dass die Satzungen der Gesellschaften entsprechende Bestimmungen oder Ermächtigungen des Vorstands vorsehen können. Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird an einige Voraussetzungen wie die vollständige Bild- und Tonübertragung der Versammlung geknüpft. Zudem wird für die einzelnen Aktionärsrechte festgelegt, wann und in welcher Form diese im Rahmen der virtuellenHauptversammlung zu gewähren sind.

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Für den Volltext des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften klicken Sie bitte hier (PDF).
Bundesministerium der Justiz
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