23.11.2021

GmbH: Amtslöschung der Eintragung als Geschäftsführer

Wird der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so kann das Registergericht unter Beachtung seines Entschließungsermessens die Eintragung als Geschäftsführer wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung von Amts wegen löschen.

OLG Düsseldorf v. 27.4.2021 - 3 Wx 65/21
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte ist seit 2013 als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft eingetragen. Im Rahmen der Prüfung zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen ihn wurde dem Ordnungsamt der Stadt Duisburg bekannt, dass der Beteiligte mit Rechtskraft zum 27.8.2016 wegen zuletzt 2012 begangenen Betruges in 898 Fällen, wobei es in 338 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von ein Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Hiervon unterrichtete das Amt das Registergericht am 2.11.2020.

Am 11.11.2020 hat das Registergericht dem Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, seine Eintragung als Geschäftsführer zu löschen, da seine Eintragung infolge eines Amtsunfähigkeitstatbestandes unzulässig geworden sei. Hiergegen hat der Beteiligte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Registergericht hat mitgeteilt, dass eine Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beteiligten frühestens ab dem 28.8.2021 wieder in Betracht komme; bis dahin müsse, solle eine Führungslosigkeit der GmbH vermieden werden, eine andere Person als Geschäftsführer bestellt werden und der Beteiligte als Geschäftsführer ausscheiden.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht den Widerspruch des Beteiligten gegen die Löschungsankündigung zurückgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel war sowohl vor dem Registergericht als auch vor dem Beschwerdegericht erfolglos.

Die Gründe:
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e), 1. Fall GmbHG kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wobei dieser Ausschluss regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils gilt. Unerheblich ist, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Wird der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so kann das Registergericht unter Beachtung seines Entschließungsermessens die Eintragung als Geschäftsführer wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung von Amts wegen löschen. An diesen Gegebenheiten ging die Argumentation des Beteiligten weitgehend vorbei.

Einerseits - vergangenheitsbezogen - ging es nicht darum, ob er im Hinblick auf die Verurteilung vom Registergericht aus einem Amt, das er derzeit noch innehätte, zu entfernen wäre. Bei einer derartigen Frage wäre es möglicherweise angebracht, den Zeitraum seit Tatbegehung und eine seitdem etwa gezeigte Rechtstreue in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist entscheidend, den Gefahren zu begegnen, die daraus folgen, dass die Eintragungen zu der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister in einem ganz wesentlichen Punkte, nämlich bei der organschaftlichen Vertretung, schon jetzt falsch sind (und nicht erst werden sollen), dies mit allen Folgen für den Geschäfts- und Rechtsverkehr. Für welchen Zeitraum sie als falsch zu gelten haben, hat der Gesetzgeber durch die Festsetzung der Fünfjahresfrist vorgegeben. Aus diesen Gründen kommt es erst recht nicht auf die Dauer des zur Verurteilung führenden Ermittlungsverfahrens an.

Andererseits - zukunftsbezogen - ließ sich nicht sagen, die Löschung nütze niemandem und stelle eine bloße Förmelei dar. Da sich die Unrichtigkeit des Registers zu den Vertretungsverhältnissen zu jedem Zeitpunkt auswirken kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Löschung geschaffene Registerlage voraussichtlich für einen bestimmten Mindest-Zeitraum Bestand haben wird, also "genügend lange" (hier nur wenige Monate) vor Ablauf der Fünfjahresfrist vollzogen wird. Ob insofern anders zu urteilen wäre, ließe sich feststellen, dass das Löschungsverfahren selbst vom Gericht verzögert betrieben worden wäre, kann unentschieden bleiben; denn so liegen die Dinge erkennbar nicht: Wie der Sachverhaltsdarstellung oben unter I. zu entnehmen, hat der einzige größere Zeitraum zwischen den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritten auf Gesuchen des Beteiligten um Fristverlängerung bzw. Einräumung einer weiteren Frist beruht.

Linkhinweis:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.
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