20.01.2026

Handelsregister: Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien kann ermessensfehlerhaft sein. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

OLG Frankfurt a.M. v. 31.10.2025 - 20 W 194/25
Der Sachverhalt:
Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars lehnte das AG - Registergericht - ab. Es verwies darauf, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das OLG das AG an, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung hat zwar grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Entsprechend besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht kann vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Vorliegend entspricht die Eintragung in der vom AG gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht hat nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben ist bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen wurde.

Handelsregisterdaten werden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit wird die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich ist die Annahme des AG, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung "beliebig" wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen kann vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen wird, nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freisteht, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssen. Stimmen Namen und IBAN nicht überein, gibt die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, so dass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen kann. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise lassen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen, sind nicht ersichtlich.

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Aufsatz
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Heribert Heckschen / Jannik Weitbrecht, GmbHR 2026, 57
| Rz. 1 - 9
GMBHR0086604

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 4 vom 19.1.2026