18.05.2026

Interesse des GmbH-Gesellschafters an Feststellung seiner Gesellschafterstellung ungeachtet der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG

Ein Interesse an der Feststellung der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung gegenüber einer GmbH entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Gesellschafter in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

BGH v. 21.4.2026 - II ZR 50/25
Der Sachverhalt:
Alleingesellschafterin der beklagten GmbH war bis 2022 die A. Unternehmensbeteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (A. GmbH). Die A. GmbH schloss mit der Klägerin laut notarieller Urkunde vom 29.6.2022 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über 75 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist. Die auf der Grundlage dieses Vertrags erstellte neue Gesellschafterliste, welche die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten mit 75 % auswies, wurde am 1.7.2022 zum Handelsregister eingereicht und in das Handelsregister aufgenommen. 

Unter dem 8.2.2023 wurde zum Handelsregister eine Gesellschafterliste vom 10.1.2023 eingereicht, die die A. GmbH als Alleingesellschafterin der Beklagten auswies. Am 13.2.2023 wurde eine Gesellschafterliste vom 13.1.2023 zum Handelsregister eingereicht, wonach die D. GmbH neue Alleingesellschafterin der Beklagten war. Die Klägerin begehrt u.a. die Feststellung, dass sie an der Beklagten zu 75 % beteiligte Gesellschafterin und die Gesellschafterliste entsprechend dieser Feststellung beim zuständigen Handelsregister zu korrigieren ist.

Das LG gab der Klage auch insoweit am 17.5.2024 statt. Am 19.6.2024 wurde eine Gesellschafterliste durch einen Notar zum Handelsregister eingereicht und in das Handelsregister aufgenommen, die die Klägerin als zu 75 % an der Beklagten beteiligte Gesellschafterin ausweist. Das KG wies die Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil insgesamt zurück. Auf den Einspruch der Beklagten erhielt das KG das Versäumnisurteil aufrecht, soweit die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Feststellung zurückgewiesen worden ist, dass die Klägerin als Gesellschafterin zu 75 % an der Beklagten beteiligt ist. Im Übrigen wies das KG die Klage ab. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das KG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin ungeachtet ihrer Eintragung in die Gesellschafterliste ein Interesse an der Feststellung hat, dass sie als Gesellschafterin zu 75 % an der Beklagten beteiligt ist. Das Interesse an der Feststellung der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung gegenüber einer GmbH entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Gesellschafter in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Es ist umstritten, ob der GmbH-Gesellschafter ungeachtet der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ein Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung seiner Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft hat. Nach einer Ansicht kann nach dem Inkrafttreten des MoMiG vom 23.10.2008 der Mitgliedschaftsstreit nicht mehr im Wege der Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geklärt werden. Aufgrund der Aufwertung der Gesellschafterliste könne das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden. Die Gesellschaftereigenschaft richte sich im Innenverhältnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausschließlich nach der Eintragung des Gesellschafters in der Gesellschafterliste. Dementsprechend fehle einer auf Feststellung der Gesellschafterstellung gegen die Gesellschaft gerichteten Klage das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse, weil ein etwaiges Feststellungsurteil sich nicht über die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG hinwegsetzen könne. Hingegen nimmt eine andere Ansicht ein Feststellungsinteresse im Mitgliedschaftsstreit mit der Gesellschaft auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG weiterhin an. Der Senat musste die Streitfrage bislang nicht entscheiden.

Zutreffend hat das KG ein Interesse der Klägerin an der Feststellung ihrer Gesellschafterstellung gegenüber der Beklagten bejaht. Dieses entfällt nicht dadurch, dass eine die Klägerin als Gesellschafterin ausweisende Gesellschafterliste in das Handelsregister aufgenommen worden ist. Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das ist in der Regel (schon) dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung in einer GmbH ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung ein rechtliches Interesse gegenüber der Gesellschaft bestehen kann. Dieses rechtliche Interesse wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, dass der Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Denn die Eintragung kann nicht in jedem Fall eine der Rechtsposition des Gesellschafters durch das Bestreiten der Gesellschaft drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit beseitigen. Die gegenteilige Auffassung verkennt die Reichweite der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. 

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils zwar nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift diese Vermutung, stehen dem als Inhaber eines Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste Eingetragenen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung, deren Feststellung die Klägerin begehrt, ist aber unabhängig von der Eintragung in der Gesellschafterliste und kann damit ungeachtet der Eintragung Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtsposition gegenüber der Gesellschaft besteht dann, wenn ihr eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht. Das ist nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung des Klägers entgegen dem Listeneintrag ernstlich bestreitet.

So liegt es hier. Die Beklagte hat durch die Einreichung einer die Klägerin nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Ausdruck gebracht, diese nicht mehr als Gesellschafterin anzuerkennen, worauf das KG maßgeblich abgestellt hat. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.3.2025 den wirksamen Anteilserwerb und damit die Gesellschafterstellung der Klägerin weiter infrage gestellt, wie auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren, was sich aus der Formulierung ihrer Rechtsfragen ergibt.

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Kommentierung | GmbHG
§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten (13. Auflage 2022)
Seibt in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar. Band I 13. Aufl. 2022, Band II 13. Aufl. 2024, Band III 13. Aufl. 2025
13. Aufl./Lfg. 09.2022

Rechtsprechung
Inhaltliche Prüfungskompetenz des Registergerichts bei Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG
OLG Schleswig vom 28.11.2025 - 2X W 74/25
GmbHR 2026, 199
GMBHR0087836


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