Kapitalanleger-Musterverfahren zum Dieselskandal: EuGH-Vorlage zu Informationspflichtverletzungen
BGH v. 18.11.2025 - II ZB 9/23
Der Sachverhalt:
Die musterbeklagte Porsche Automobil Holding SE ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft europäischen Rechts mit Sitz in Stuttgart. In den Jahren 2014 und 2015 hielt sie eine Beteiligung an der ebenfalls börsennotierten Volkswagen AG. Zwei Mitglieder des Vorstands der Beklagten gehörten auch dem Vorstand der Volkswagen AG an. Die Volkswagen AG entwickelte ab dem Jahr 2006 einen neuen 2,0-Liter Dieselmotor unter der Bezeichnung EA 189, insbesondere zum Vertrieb von Diesel-Pkw auf dem US-amerikanischen Markt. Eine Gruppe von Mitarbeitern der Hauptabteilung Entwicklung Dieselmotoren bei der Volkswagen AG erstellte und implementierte eine Softwarefunktion, die in der Lage war, die in den USA geltenden Abgasnormen zu umgehen. Da bekannt war, dass die dortigen Aufsichtsbehörden die Abgasemissionen der Dieselfahrzeuge mithilfe von Standardtests mit bestimmten veröffentlichten Fahrzyklen messen würden, wurde eine Abschalteinrichtung entwickelt, die dafür sorgte, dass das Fahrzeug die in den USA geltenden Stickoxid-Abgasnormen einhielt, wenn es auf dem Prüfstand gefahren wurde. Im Normalbetrieb wurde die Effizienz der Emissionskontrollsysteme dagegen erheblich zurückgefahren.
Im Frühjahr 2014 wurde im Rahmen einer Studie festgestellt, dass die Emissionen der Fahrzeuge im Realbetrieb die auf dem Prüfstand gültigen Grenzwerte der US-Abgasnormen mindestens um das 15-fache bis 35-fache überstiegen. Hiervon erhielten US-amerikanische Umweltbehörden und auch einzelne Mitarbeiter der Volkswagen AG Kenntnis. Ende Mai 2014 richtete der Leiter der Qualitätssicherung bei der Volkswagen AG eine Mitteilung an deren Vorstandsvorsitzenden, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Beklagten war. Die Mitteilung informierte über den Sachverhalt und die Aufforderung an die Volkswagen AG, die Ergebnisse der Studie zu kommentieren. Nachdem Vertreter der Volkswagen Group of America gegenüber der kalifornischen Umweltbehörde bereits am 19.8.2015 Unregelmäßigkeiten mit der Software für die Motorsteuerung eingeräumt hatten, wurde am 3.9.2015 die Verwendung der Software und deren Funktion gegenüber weiteren US-amerikanischen Umweltbehörden offengelegt. Am 18.9.2015 kündigte die United States Environment Protection Agency Strafzahlungen im zweistelligen Milliardenbereich an und bestätigte diese in der begleitenden Pressekonferenz als realistisches Szenario.
Wann und inwieweit die obersten Führungsebenen der Volkswagen AG und insbesondere deren Vorstand Kenntnis von den dargestellten Ereignissen erlangt haben, ist zwischen den Parteien streitig. Am 22.9.2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge weltweit rd. 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bzgl. ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahrs rd. 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22.9.2015 teilte die Beklagte in einer "Presse-Information" mit, dass infolge ihrer Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG eine entsprechende Belastung des Ergebnisses der Porsche SE zu erwarten sei. In der Zeit nach dem Bekanntwerden der Manipulationen brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Beklagten ein.
Die Musterklägerin, ein britischer Pensionsfonds, und weitere Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz, weil sie es unterlassen habe, für ihren Börsenkurs relevante Informationen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal per Ad-hoc-Mitteilung bekannt zu machen. Das LG legte dem OLG Feststellungsziele zur Entscheidung in einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor, u.a. zu der Frage, ob eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Informationspflichten davon abhängig ist, dass diese Kenntnis von den entsprechenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass diese bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen. Weiter soll insbesondere festgestellt werden, ob der Beklagten etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG erworben haben.
Das OLG nahm an, die Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Informationspflichten sei nicht davon abhängig, dass diese von den Vorgängen im sog. Dieselskandal Kenntnis gehabt habe, sondern könne auch durch die Verletzung von Wissensorganisationspflichten begründet werden. Die Kenntnisse der Vorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG seien der Beklagten indes nicht zuzurechnen, weil die betreffenden Vorstandsmitglieder gegenüber der Volkswagen AG der Pflicht zur Verschwiegenheit unterlegen hätten.
Der BGH hat dem EuGH nunmehr Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) vorgelegt, insbesondere, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe einer Insider-information erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. Ferner soll geklärt werden, ob sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis von Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten, hier also nach deutschem Recht, oder ob aus der Marktmissbrauchsrichtlinie Vorgaben für die Zurechnung von Wissen abzuleiten sind.
Die Gründe:
Der BGH hat deutlich gemacht, dass nach seinem Verständnis von § 15 Abs. 1 und § 37b Abs. 1 WpHG a.F. die Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten nicht davon abhängig ist, dass dieser Kenntnis von einer Insiderinformation hat, die Entscheidung des OLG in diesem Punkt also zu bestätigen wäre.
Demgegenüber hat das OLG rechtsfehlerhaft angenommen, es müsse nicht klären, welche konkreten Kenntnisse die Mitglieder des Vorstands der Beklagten von den Vorgängen im sog. Dieselskandal hatten. Die Entscheidung über die betreffenden Feststellungsziele erweist sich insoweit auch nicht im Ergebnis als zutreffend, weil die Voraussetzungen einer Zurechnung der Kenntnisse, die Mitglieder des Vorstands der Beklagten aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG erworben haben, mit der vom OLG gegebenen Begründung unter Berücksichtigung des in Deutschland geltenden Rechts nicht allein unter Hinweis auf die gegenüber der Volkswagen AG bestehende Verschwiegenheitspflicht verneint werden können.
Die betreffenden Vorstandsmitglieder hätten im Hinblick auf ihre Verschwiegenheitspflicht zwar nicht selbst darüber entscheiden können, ob etwaige Kenntnisse über den sog. Dieselskandal an die Beklagte weitergegeben werden. Das OLG hat aber nicht bedacht, dass die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Pflichten gehalten gewesen wären, eine Entscheidung des Gesamtvorstands der Volkswagen AG über eine Weitergabe der Informationen herbeizuführen. Dass es auch in diesem Fall nicht zu einer Weitergabe der Informationen oder zumindest zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung durch die Volkswagen AG gekommen wäre, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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Das OLG nahm an, die Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Informationspflichten sei nicht davon abhängig, dass diese von den Vorgängen im sog. Dieselskandal Kenntnis gehabt habe, sondern könne auch durch die Verletzung von Wissensorganisationspflichten begründet werden. Die Kenntnisse der Vorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG seien der Beklagten indes nicht zuzurechnen, weil die betreffenden Vorstandsmitglieder gegenüber der Volkswagen AG der Pflicht zur Verschwiegenheit unterlegen hätten.
Der BGH hat dem EuGH nunmehr Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) vorgelegt, insbesondere, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe einer Insider-information erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. Ferner soll geklärt werden, ob sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis von Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten, hier also nach deutschem Recht, oder ob aus der Marktmissbrauchsrichtlinie Vorgaben für die Zurechnung von Wissen abzuleiten sind.
Die Gründe:
Der BGH hat deutlich gemacht, dass nach seinem Verständnis von § 15 Abs. 1 und § 37b Abs. 1 WpHG a.F. die Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten nicht davon abhängig ist, dass dieser Kenntnis von einer Insiderinformation hat, die Entscheidung des OLG in diesem Punkt also zu bestätigen wäre.
Demgegenüber hat das OLG rechtsfehlerhaft angenommen, es müsse nicht klären, welche konkreten Kenntnisse die Mitglieder des Vorstands der Beklagten von den Vorgängen im sog. Dieselskandal hatten. Die Entscheidung über die betreffenden Feststellungsziele erweist sich insoweit auch nicht im Ergebnis als zutreffend, weil die Voraussetzungen einer Zurechnung der Kenntnisse, die Mitglieder des Vorstands der Beklagten aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG erworben haben, mit der vom OLG gegebenen Begründung unter Berücksichtigung des in Deutschland geltenden Rechts nicht allein unter Hinweis auf die gegenüber der Volkswagen AG bestehende Verschwiegenheitspflicht verneint werden können.
Die betreffenden Vorstandsmitglieder hätten im Hinblick auf ihre Verschwiegenheitspflicht zwar nicht selbst darüber entscheiden können, ob etwaige Kenntnisse über den sog. Dieselskandal an die Beklagte weitergegeben werden. Das OLG hat aber nicht bedacht, dass die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Pflichten gehalten gewesen wären, eine Entscheidung des Gesamtvorstands der Volkswagen AG über eine Weitergabe der Informationen herbeizuführen. Dass es auch in diesem Fall nicht zu einer Weitergabe der Informationen oder zumindest zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung durch die Volkswagen AG gekommen wäre, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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05/2024
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