19.06.2026

Kein öffentliches Angebot nach VermAnlG bei Liquidation einer Fondsgesellschaft und Angebot der Übertragung der Teilgenussrechte

Ein Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG ist öffentlich, wenn die Personen, an die das Angebot gerichtet ist, nicht über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei ihrer Anlageentscheidung die Risiken und Chancen der angebotenen Kapitalanlage gegeneinander abzuwägen, oder sie sich eine solche Informationsgrundlage mit zumutbaren Mitteln nicht verschaffen können. Ein ausschließlich an die Gesellschafter einer Fondsgesellschaft adressiertes Schreiben, mit dem den Gesellschaftern die Übertragung eines entsprechend den Beteiligungsquoten aufgespaltenes Genussrecht angeboten wird, das der einzige Vermögenswert der zu liquidierenden Fondsgesellschaft ist, stellt kein öffentliches Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG dar.

BGH v. 28.4.2026 - XI ZR 55/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz i.H.v. 40.000 € in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 als Kommanditist mit einem Kapital i.H.v. insgesamt 40.000 € mittelbar über die Beklagte als Treuhänderin an der A. GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft war gem. Vertrag über die Begebung eines Genussrechts vom 30.10.2006 Inhaberin eines Genussrechts an der P.L.

Die Fondsgesellschaft wurde in den Jahren 2017 und 2018 liquidiert und im April 2018 im Handelsregister gelöscht. Das Genussrecht, das der einzige Vermögenswert der Fondsgesellschaft war, wurde von der Fondsgesellschaft auf die Beklagte übertragen und von dieser zum Zweck der weiteren Übertragung auf die Kommanditisten der Fondsgesellschaft in gleichrangige selbstständige Teilgenussrechte aufgespalten. Mindestens 1.200 Kommanditisten der Fondsgesellschaft, zu denen auch der Kläger gehörte, wurde mit Schreiben vom 12.6.2018 die Übertragung von Teilgenussrechten nach Maßgabe der Beteiligungsquoten angeboten.

Mit von den Prozessparteien unter dem 2./4.7.2018 und unter dem 3./4.7.2018 unterzeichneten Vereinbarungen übertrug die Beklagte zwei Teilgenussrechte mit den Nrn. 5 (Register-Nr. AP 2) und 7 (Register-Nr. AP 0) an der P.L. auf den Kläger. Die P.L. stellte im Oktober 2021 Insolvenzantrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 40.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Teilgenussrechte, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Teilgenussrechte im Annahmeverzug befinde, und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. rd. 2.400 € nebst Zinsen.

LG und KG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das KG hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG auf Erstattung des Erwerbspreises zusteht. Die Beklagte hat die Teilgenussrechte an der P.L. nicht öffentlich angeboten.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG kann der Erwerber von Vermögensanlagen, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldner die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. § 6 VermAnlG bestimmt, dass ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt veröffentlichen muss.

In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit, wie das Merkmal des "öffentlichen" Angebots zu verstehen ist. Umstritten ist insbesondere, ob auch solche Angebote als öffentlich angesehen werden können, die nicht an einen unbestimmten, sondern an einen zahlenmäßig beschränkten, an einen abstrakt bestimmbaren oder an einen dem Anbieter namentlich bekannten Personenkreis gerichtet sind. Nach einer Auffassung ist allein die Art und Weise des Angebots einer Vermögensanlage entscheidend. Danach könne ein Angebot nur dann öffentlich sein, wenn es sich an einen unbestimmten Personenkreis richte; auf die Schutzbedürftigkeit bzw. das Informationsbedürfnis des angesprochenen Anlegerkreises komme es nicht an. Nach einer anderen Ansicht kann ein Angebot auch dann öffentlich sein, wenn es nicht an einen unbestimmten Personenkreis adressiert ist. Maßgebend für die Einstufung eines Angebots als öffentlich seien in erster Linie qualitative Kriterien, insbesondere ob der angesprochene Personenkreis des für eine Anlageentscheidung vom Vermögensanlagengesetz durch einen Prospekt beabsichtigten Schutzes bedürfe, weil er unzureichend informiert sei.

Für das Vermögensanlagengesetz ist die zuletzt genannte Auffassung zutreffend. Das folgt aus dem Zweck und der Systematik des Vermögensanlagengesetzes. Ein Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG ist demnach öffentlich, wenn die Personen, an die das Angebot gerichtet ist, nicht über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei ihrer Anlageentscheidung die Risiken und Chancen der angebotenen Kapitalanlage gegeneinander abzuwägen, oder sie sich eine solche Informationsgrundlage mit zumutbaren Mitteln nicht verschaffen können. Ein ausschließlich an die Gesellschafter einer Fondsgesellschaft adressiertes Schreiben, mit dem den Gesellschaftern die Übertragung eines entsprechend den Beteiligungsquoten aufgespaltenes Genussrecht angeboten wird, das der einzige Vermögenswert der zu liquidierenden Fondsgesellschaft ist, stellt insoweit kein öffentliches Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG dar.

Das KG hat zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Aufspaltung und Übertragung des Genussrechts keine Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbracht hat und damit keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedurfte. Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufspaltung und Übertragung des Genussrechts auf die Fondsgesellschafter ist nicht als Anlagevermittlung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG einzustufen. Anlagevermittlung nach dieser Vorschrift ist die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Darunter ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit zu verstehen.

Eine solche Tätigkeit der Beklagten liegt hier nicht vor. Diese hat keinen Auftrag des Klägers an einen Dritten weitergeleitet, der die Anschaffung der Teilgenussrechte zum Gegenstand hat. Gem. den zwischen den Prozessparteien unter dem 2./4.7.2018 und unter dem 3./4.7.2018 getroffenen Vereinbarungen sind die Teilgenussrechte vielmehr im Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft, deren einziger Vermögenswert das Genussrecht war, statt eines Abfindungsguthabens von der Beklagten auf den Kläger übertragen worden. Eine solche Übertragung im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft stellt keine einen Vertragsabschluss vermittelnde Tätigkeit dar. Zu Recht hat das KG auch einen Eigenhandel der Beklagten i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Buchst. c KWG verneint.

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Kommentierung | VermAnlG
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht Kommentar, 4. Aufl. 2022

Kommentierung | VermAnlG
§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
Maas in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht Kommentar, 4. Aufl. 2022

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