19.06.2026

Keine Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung

Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG fallen.

BGH v. 16.6.2026 - II ZR 193/22
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Wertpapierhandel. Ihr Grundkapital beträgt 1.732.500 € und ist in die gleiche Anzahl von Stückaktien eingeteilt. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 28.5.2018 gefasste Beschlüsse. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hielt der Kläger zu 1) an der Beklagten 20 Aktien, die Klägerin zu 2) hielt 107.300 Aktien, was 6,19 % des Grundkapitals entspricht, und die Klägerin zu 3) hielt fünf Aktien. Die K. AG meldete zur Hauptversammlung 2018 keine Aktien an der Beklagten an. Zur ordentlichen Hauptversammlung im Vorjahr 2017 waren die Klägerin zu 2) mit 163.846 Aktien, was 9,46 % des Grundkapitals entsprach, die K. AG mit 20.000 Aktien, was 1,15 % des Grundkapitals entsprach, und die Kläger zu 1) und zu 3) mit gleicher Aktienanzahl wie im Jahr 2018 (20 bzw. fünf Aktien) angemeldet.

Die Kläger gaben weder eine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33, 34 WpHG wegen Überschreitung der 10 %-Schwelle an den Stimmrechten der Beklagten vor der Hauptversammlung 2017 noch eine Mitteilung über die Unterschreitung dieser Schwelle vor der Hauptversammlung 2018 ab. Die Kläger stimmten jeweils gegen die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2018 unter TOP 3, 4 und 6 gefassten Beschlüsse und erklärten Widerspruch zu Protokoll. Sie machen mit der Klage eine Vielzahl an Anfechtungsgründen geltend und erstreben die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit, höchst hilfsweise der Unwirksamkeit der oben genannten Beschlüsse.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH eine Frage in Bezug auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG zur Auslegung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, in geänderter Fassung zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat mit Urteil vom 12.2.2026 (C-864/24, ZIP 2026, 539) festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie festgelegten Mitteilungspflichten auch auf Stimmrechtsinhaber angewandt werden, die ihr Verhalten in Bezug auf den Emittenten der Aktien, an die die Stimmrechte geknüpft sind, auf andere Weise als auf Grund einer zwischen ihnen getroffenen "Vereinbarung" i.S.v. Art. 10 Buchst. a der Richtlinie abstimmen, entgegensteht, sofern die sich aus einer solchen nationalen Regelung ergebende Pflicht nicht in direktem Zusammenhang mit "Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen (...), die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen", i.S.v. Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie steht.

Daraufhin hob der BGH das urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG, der auch die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG erfasst, nicht automatisch im Fall des korrigierenden Über- oder Unterschreitens der Schwelle nach § 33 Abs. 1 WpHG endet, sondern nur durch Erfüllung jedenfalls der letzten Mitteilungspflicht. Allerdings tragen die vom OLG getroffenen Feststellungen die Annahme einer Mitteilungspflichtverletzung der Kläger als Voraussetzung für den Verlust ihrer Anfechtungsbefugnis nicht. 

Das OLG hätte nicht offenlassen dürfen, ob sich die Stimmrechtszurechnung unter den Klägern daraus ergab, dass sie durch eine Vereinbarung verbunden gewesen sind, die von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG unter Berücksichtigung des in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG in geänderter Fassung definierten Vereinbarungsbegriffs erfasst wird. Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie fallen. Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie knüpft die Stimmrechtszurechnung an das Vorliegen einer Vereinbarung, die die Parteien verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bzgl. der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben.

Nach den Ausführungen in dem Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 18.3.2021, die sich der EuGH zu eigen gemacht hat (EuGH v. 9.9.2021 - C-605/18, ZIP 2022, 214), genügt für das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie eine reine Willensübereinstimmung der Parteien. Einer schriftlichen oder greifbaren Vereinbarung bedarf es dabei nicht. Weiter setzt die Richtlinienbestimmung voraus, dass wegen der Vereinbarung eine Verpflichtung besteht, auf Grundlage der gehaltenen Stimmrechte eine bestimmte Position zu verfolgen. Ferner ist ein einvernehmliches Ausüben, also ein koordiniertes Handeln, erforderlich. Die letzte Voraussetzung ist, dass diese Ausübung langfristig eine gemeinsame Politik bzgl. der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zur Folge haben muss. Die Bestimmung erfordert also ein hohes Maß an Engagement über einen gewissen Zeitraum, wobei das Engagement nicht beiläufig oder sporadisch sein darf, sondern einheitlich sein und auf die Geschäftsführung des betreffenden Unternehmens abzielen muss.

Ausgehend von diesem das nationale Recht beeinflussenden Prüfungsmaßstab hat das OLG keine Verhaltensabstimmung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG festgestellt, die dem Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie entspricht. 

Mehr zum Thema:

Kommentierung | WpHG
§ 34 Zurechnung von Stimmrechten
Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl. 2023
8. Aufl./Lfg. 04.2023

Aufsatz
Unionsrechtliche Unzulässigkeit der Stimmrechtszurechnung aufgrund Abstimmung "in sonstiger Weise" ohne Vereinbarung - Auswirkungen auf Beteiligungspublizität und Übernahmerecht
Daniela Favoccia / Tim Jaeger, AG 2026
Rz. 1 - 3
AG2001141

Rechtsprechung (EuGH zur BGH-Vorlage)
Keine Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung
EuGH vom 12.02.2026 - C-864/24
ZIP 2026, 539 | Rz. 1 - 49
ZIP0088467

Rechtsprechung (EuGH zur BGH-Vorlage)
Keine Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung
EuGH vom 12.02.2026 - C-864/24
Hartwin Bungert / Marc Zuber, ZIP 2026, 991
ZIP0090193

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