Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für den Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes
BGH v. 23.6.2026 - II ZB 11/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Die N. SE ist die Konzernobergesellschaft des N. Konzerns. Die N. B. SE und N. P. GmbH sind Tochtergesellschaften der N. SE. Die N. O. GmbH ist wiederum Tochtergesellschaft der N. B. SE. Die N. SE beschäftigt rund 290 Arbeitnehmer, die N. B. SE rund 80 und die N. P. GmbH sowie die N. O. GmbH beschäftigen jeweils rund 400 Arbeitnehmer.
Die N. SE hat ebenso wie die N. B. SE im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Rechtsform der Societas Europaea (SE) angenommen. Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung gem. § 21 SEBG (Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft) sind im Zuge der Gründung der SE nicht geschlossen worden. Zwischen der N. SE und der N. B. SE besteht ein Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG).
Mit der N. P. GmbH ist die N. SE ebenso wie die N. B. SE mit der N. O. GmbH über einen Gewinnabführungsvertrag verbunden (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG). Der Aufsichtsrat der N. SE und der N. B. SE besteht jeweils aus fünf Mitgliedern und ist jeweils, wie bereits vor der Gründung der jeweiligen SE, ausschließlich mit Vertretern der Anteilseignerseite besetzt.
+++ II ZB 11/25 +++
Mit ihrem gegen die N. SE gerichteten Antrag im Statusverfahren hatten die Betriebsräte der N. SE, der N. P. GmbH sowie der N. O. GmbH die Feststellung verlangt, dass der Aufsichtsrat der N. SE nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen sei.
+++ II ZB 12/25 +++
Mit ihrer gegen die N. B. SE gerichteten Antrag im Statusverfahren hatten die Betriebsräte der N. O. GmbH die Feststellung verlangt, dass der Aufsichtsrat der N. B. SE nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen seien.
Das LG hat die Feststellungsanträge jeweils zurückgewiesen. Das KG hat die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Ohne eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung bleibe die N. SE bzw. die N. B SE auch nach der Gründung der SE mitbestimmungsfrei, weil auch zuvor keine Pflicht zur Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz bestanden habe. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zugelassen, ob für das Erreichen des Schwellenwerts des § 1 Abs. 1 DrittelbG die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs wechselseitig zuzurechnen sind.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.
Gründe:
Das KG war zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung aller Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften wegen eines gemeinschaftlichen Betriebs nicht in Betracht kommt.
Für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern sind Arbeitnehmer nicht deswegen wechselseitig zuzurechnen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist Anknüpfungspunkt für ein Drittelbeteiligungsrecht im Aufsichtsrat und für die Bestimmung des maßgeblichen Schwellenwerts die Anzahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft und nicht die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs.
Aus den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die Frage der Zurechnung von Arbeitnehmern im jeweiligen normativen Kontext verschieden zu gestalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs hat der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) statuiert und damit mit Blick auf die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG einen strengeren Maßstab angelegt.
Diese Gesetzesauslegung wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 DrittelbG gestützt, der eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise vorsieht. § 3 Abs. 1 DrittelbG verweist für den Arbeitnehmerbegriff auf die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Eine Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und die darin enthaltene Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs findet sich im Drittelbeteiligungsgesetz indes nicht.
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BGH PM Nr. 139/2026 v. 31.7.2026
Die N. SE ist die Konzernobergesellschaft des N. Konzerns. Die N. B. SE und N. P. GmbH sind Tochtergesellschaften der N. SE. Die N. O. GmbH ist wiederum Tochtergesellschaft der N. B. SE. Die N. SE beschäftigt rund 290 Arbeitnehmer, die N. B. SE rund 80 und die N. P. GmbH sowie die N. O. GmbH beschäftigen jeweils rund 400 Arbeitnehmer.
Die N. SE hat ebenso wie die N. B. SE im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Rechtsform der Societas Europaea (SE) angenommen. Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung gem. § 21 SEBG (Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft) sind im Zuge der Gründung der SE nicht geschlossen worden. Zwischen der N. SE und der N. B. SE besteht ein Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG).
Mit der N. P. GmbH ist die N. SE ebenso wie die N. B. SE mit der N. O. GmbH über einen Gewinnabführungsvertrag verbunden (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG). Der Aufsichtsrat der N. SE und der N. B. SE besteht jeweils aus fünf Mitgliedern und ist jeweils, wie bereits vor der Gründung der jeweiligen SE, ausschließlich mit Vertretern der Anteilseignerseite besetzt.
+++ II ZB 11/25 +++
Mit ihrem gegen die N. SE gerichteten Antrag im Statusverfahren hatten die Betriebsräte der N. SE, der N. P. GmbH sowie der N. O. GmbH die Feststellung verlangt, dass der Aufsichtsrat der N. SE nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen sei.
+++ II ZB 12/25 +++
Mit ihrer gegen die N. B. SE gerichteten Antrag im Statusverfahren hatten die Betriebsräte der N. O. GmbH die Feststellung verlangt, dass der Aufsichtsrat der N. B. SE nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen seien.
Das LG hat die Feststellungsanträge jeweils zurückgewiesen. Das KG hat die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Ohne eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung bleibe die N. SE bzw. die N. B SE auch nach der Gründung der SE mitbestimmungsfrei, weil auch zuvor keine Pflicht zur Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz bestanden habe. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage zugelassen, ob für das Erreichen des Schwellenwerts des § 1 Abs. 1 DrittelbG die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs wechselseitig zuzurechnen sind.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.
Gründe:
Das KG war zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zurechnung aller Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften wegen eines gemeinschaftlichen Betriebs nicht in Betracht kommt.
Für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern sind Arbeitnehmer nicht deswegen wechselseitig zuzurechnen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist Anknüpfungspunkt für ein Drittelbeteiligungsrecht im Aufsichtsrat und für die Bestimmung des maßgeblichen Schwellenwerts die Anzahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft und nicht die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs.
Aus den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die Frage der Zurechnung von Arbeitnehmern im jeweiligen normativen Kontext verschieden zu gestalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs hat der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) statuiert und damit mit Blick auf die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG einen strengeren Maßstab angelegt.
Diese Gesetzesauslegung wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 DrittelbG gestützt, der eine schwellenwertrelevante Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur ausnahmsweise vorsieht. § 3 Abs. 1 DrittelbG verweist für den Arbeitnehmerbegriff auf die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Eine Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und die darin enthaltene Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs findet sich im Drittelbeteiligungsgesetz indes nicht.
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