Lohnbuchhalter: Hinreichende Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eines Geschäftsführers?
BGH v. 15.1.2026 - IX ZR 36/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin war im betroffenen Zeitraum die Ehefrau des Geschäftsführers M. Die Klägerin führte für den Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Jahr 2017 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung statt. Die Klägerin macht geltend, ihr damaliger Steuerberater L habe ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung werde in Kürze ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung des BSG zu überprüfen. Zu einem solchen Verfahren kam es nicht.
Im März 2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung. Bei einer weiteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Oktober 2021 wurde problematisiert, dass für den Geschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile an der Gesellschaft Sozialversicherungsnachforderungen entstehen könnten. Mit Bescheid vom 18.11.2022 setzte die Deutsche Rentenversicherung gegenüber der Klägerin als Ergebnis der Betriebsprüfung Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer für die Jahre 2017 bis 2020 in einer Gesamthöhe von rd. 93.000 € fest.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Pflichten als Lohnbuchhalterin verletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beschäftigung eines Geschäftsführers, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, Sozialversicherungsbeiträge auslöse. Von diesem Umstand habe sie erst 2022 erfahren. Wäre sie zeitnah von der Beklagten aufgeklärt worden, hätte ihr Geschäftsführer sogleich die Mehrheit der Geschäftsanteile von seiner Ehefrau übernommen, um als Selbständiger eingestuft zu werden. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Schadensersatz für die Nachforderung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von künftig drohenden weiteren Schäden, vor allem aus Beitragsnachforderungen für die Jahre 2021 und 2022, freizustellen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der Begründung des OLG kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht verneint werden. Die Beklagte hätte im Anschluss an die Übernahme des Lohnbuchhaltungsmandats im März 2018 gegenüber der Klägerin auf eine Klärung der Statusfrage hinwirken müssen, auch wenn sie keine Verpflichtung zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung der Klägerin traf.
Rechtsfehlerhaft verneint das OLG eine Pflicht der Beklagten als Lohnbuchhalterin, entsprechend den Vorgaben der Senatsrechtsprechung auf eine Klärung der Statusfrage durch die Klägerin als ihrer Auftraggeberin hinzuwirken. Die Feststellungen des OLG tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe bei Übernahme des Lohnbuchhaltungsauftrags davon ausgehen dürfen, der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers der Klägerin sei ausreichend geklärt. Soweit das OLG feststellt, dass es anlässlich der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung bei der Klägerin im Jahr 2017 keine Beanstandungen gegeben habe und der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers erstmals bei der weiteren Betriebsprüfung im Oktober 2021 problematisiert worden sei, sind diese Feststellungen widersprüchlich, weil das OLG zugleich den Vortrag der Klägerin wiedergibt, die Deutsche Rentenversicherung habe im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2017 mitgeteilt, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers überprüfen zu wollen.
Unter Zugrundelegung des Klägervortrags trifft es mithin nicht zu, dass die Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ihres Geschäftsführers erstmals bei der Betriebsprüfung 2021 aufgeworfen worden wäre. Diesen Widerspruch zwischen dem unstreitigen Tatbestand und dem revisionsrechtlich als wahr zu unterstellenden Vortrag der Klägerin löst auch die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht auf. Auf dieser Grundlage kann eine Pflichtverletzung der Beklagten mit der Begründung des OLG nicht verneint werden. Der Lohnbuchhalter kann den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers - u.a. - dann als hinreichend sicher geklärt ansehen, wenn die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. Die Annahme des OLG, die Voraussetzungen einer solchen Klärung lägen vor, ist rechtsfehlerhaft.
Als hinreichend geklärt anzusehen ist die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage, wenn sie anwaltlich geprüft ist oder einschlägige Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen, ferner dann, wenn - auch ohne dass Bescheide erlassen wurden - die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. Zwar dienen Betriebsprüfungen nicht dem Zweck, den Arbeitgeber zu schützen oder ihn zu entlasten. Jedoch kann weder von einem Arbeitgeber noch von einem Lohnbuchhalter erwartet werden, noch kritischer zu sein als der zuständige Prüfdienst. Dies setzt aber zweierlei voraus: Zum einen muss die bisherige Einordnung des Geschäftsführers Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen sein. Zum anderen darf nach der Betriebsprüfung kein Zweifel bestehen, ob die bisherige Einordnung zutreffend war.
Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden, dass die Beklagte bei Übernahme der Lohnbuchhaltung im April 2018 aufgrund einer unbeanstandet gebliebenen Betriebsprüfung davon absehen konnte, die Klägerin als ihre Auftraggeberin zu einer weiteren Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Geschäftsführers aufzufordern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2017 sind lückenhaft. Es bleibt unklar, ob auf der Grundlage des Ergebnisses der Betriebsprüfung eine hinreichende Klärung des Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers erfolgt ist. Es ist offen, ob die bisherige Einordnung des Geschäftsführers der Klägerin als nicht sozialversicherungspflichtiger Selbständiger Gegenstand der Prüfung war.
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Aufsatz
Haftung bei der Lohnbuchhaltung: Das Problem der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage
Florian Weichselgärtner, DB 2024, 715
DB1458884
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Die Klägerin ist eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin war im betroffenen Zeitraum die Ehefrau des Geschäftsführers M. Die Klägerin führte für den Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Jahr 2017 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung statt. Die Klägerin macht geltend, ihr damaliger Steuerberater L habe ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung werde in Kürze ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung des BSG zu überprüfen. Zu einem solchen Verfahren kam es nicht.
Im März 2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung. Bei einer weiteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Oktober 2021 wurde problematisiert, dass für den Geschäftsführer ohne eigene Geschäftsanteile an der Gesellschaft Sozialversicherungsnachforderungen entstehen könnten. Mit Bescheid vom 18.11.2022 setzte die Deutsche Rentenversicherung gegenüber der Klägerin als Ergebnis der Betriebsprüfung Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer für die Jahre 2017 bis 2020 in einer Gesamthöhe von rd. 93.000 € fest.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Pflichten als Lohnbuchhalterin verletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beschäftigung eines Geschäftsführers, der nicht Mehrheitsgesellschafter ist, Sozialversicherungsbeiträge auslöse. Von diesem Umstand habe sie erst 2022 erfahren. Wäre sie zeitnah von der Beklagten aufgeklärt worden, hätte ihr Geschäftsführer sogleich die Mehrheit der Geschäftsanteile von seiner Ehefrau übernommen, um als Selbständiger eingestuft zu werden. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Schadensersatz für die Nachforderung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von künftig drohenden weiteren Schäden, vor allem aus Beitragsnachforderungen für die Jahre 2021 und 2022, freizustellen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der Begründung des OLG kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht verneint werden. Die Beklagte hätte im Anschluss an die Übernahme des Lohnbuchhaltungsmandats im März 2018 gegenüber der Klägerin auf eine Klärung der Statusfrage hinwirken müssen, auch wenn sie keine Verpflichtung zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung der Klägerin traf.
Rechtsfehlerhaft verneint das OLG eine Pflicht der Beklagten als Lohnbuchhalterin, entsprechend den Vorgaben der Senatsrechtsprechung auf eine Klärung der Statusfrage durch die Klägerin als ihrer Auftraggeberin hinzuwirken. Die Feststellungen des OLG tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe bei Übernahme des Lohnbuchhaltungsauftrags davon ausgehen dürfen, der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers der Klägerin sei ausreichend geklärt. Soweit das OLG feststellt, dass es anlässlich der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung bei der Klägerin im Jahr 2017 keine Beanstandungen gegeben habe und der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers erstmals bei der weiteren Betriebsprüfung im Oktober 2021 problematisiert worden sei, sind diese Feststellungen widersprüchlich, weil das OLG zugleich den Vortrag der Klägerin wiedergibt, die Deutsche Rentenversicherung habe im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 2017 mitgeteilt, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers überprüfen zu wollen.
Unter Zugrundelegung des Klägervortrags trifft es mithin nicht zu, dass die Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ihres Geschäftsführers erstmals bei der Betriebsprüfung 2021 aufgeworfen worden wäre. Diesen Widerspruch zwischen dem unstreitigen Tatbestand und dem revisionsrechtlich als wahr zu unterstellenden Vortrag der Klägerin löst auch die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nicht auf. Auf dieser Grundlage kann eine Pflichtverletzung der Beklagten mit der Begründung des OLG nicht verneint werden. Der Lohnbuchhalter kann den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers - u.a. - dann als hinreichend sicher geklärt ansehen, wenn die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. Die Annahme des OLG, die Voraussetzungen einer solchen Klärung lägen vor, ist rechtsfehlerhaft.
Als hinreichend geklärt anzusehen ist die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage, wenn sie anwaltlich geprüft ist oder einschlägige Bescheide der Sozialversicherungsträger vorliegen, ferner dann, wenn - auch ohne dass Bescheide erlassen wurden - die bisherige Einordnung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV unbeanstandet geblieben ist. Zwar dienen Betriebsprüfungen nicht dem Zweck, den Arbeitgeber zu schützen oder ihn zu entlasten. Jedoch kann weder von einem Arbeitgeber noch von einem Lohnbuchhalter erwartet werden, noch kritischer zu sein als der zuständige Prüfdienst. Dies setzt aber zweierlei voraus: Zum einen muss die bisherige Einordnung des Geschäftsführers Gegenstand der Betriebsprüfung gewesen sein. Zum anderen darf nach der Betriebsprüfung kein Zweifel bestehen, ob die bisherige Einordnung zutreffend war.
Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden, dass die Beklagte bei Übernahme der Lohnbuchhaltung im April 2018 aufgrund einer unbeanstandet gebliebenen Betriebsprüfung davon absehen konnte, die Klägerin als ihre Auftraggeberin zu einer weiteren Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Geschäftsführers aufzufordern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2017 sind lückenhaft. Es bleibt unklar, ob auf der Grundlage des Ergebnisses der Betriebsprüfung eine hinreichende Klärung des Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers erfolgt ist. Es ist offen, ob die bisherige Einordnung des Geschäftsführers der Klägerin als nicht sozialversicherungspflichtiger Selbständiger Gegenstand der Prüfung war.
Aufsatz
Haftung bei der Lohnbuchhaltung: Das Problem der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage
Florian Weichselgärtner, DB 2024, 715
DB1458884
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