04.02.2026

Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nicht einfach so

Zwar besteht ein Bedürfnis dafür, den Rechtsverkehr vor dem Abschluss von Geschäften auch mit solchen Gesellschaften zu schützen, die nicht für Dritte und Geschäftspartner erreichbar sind und dieses auch nicht sein wollen. Dass eine solche Gesellschaft - wie für eine Löschung nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich - zugleich über keinerlei Vermögenswerte (mehr) verfügt, ergibt sich hieraus aber noch nicht.

OLG Schleswig-Holstein v. 12.1.2026 - 2 Wx 75/25
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit. Die GmbH schulde dem Land-Schleswig-Holstein Abgaben i.H.v. 30.874 €. Die Betroffene sei vermögenslos und übe keine gewerbliche Tätigkeit mehr aus. Die Steuerfahndungsstelle habe am Ort des Firmensitzes der Betroffenen am 11.12.2024 weder deren Geschäftsführer noch den Grundstücksbesitzer angetroffenen. Es seien mehrere Briefkästen für Firmen vorhanden gewesen, darunter keiner für die Betroffene. Die Betroffene habe keinen Internetauftritt. Die Steuerfahndungsstelle habe daher am 14.2.2025 angeregt, die Steuernummer der Betroffenen zu begrenzen, da die Gefahr bestehe, dass diese zu Betrugszwecken genutzt werden könnte.

Das AG hat den Antrag auf Löschung der Betroffenen zurückgewiesen. Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit setze eine Gewissheit über diese voraus. Erforderlich seien somit gesicherte Erkenntnisse. Hier stehe die Vermögenslosigkeit aber nicht zur Gewissheit fest. Die Nichterreichbarkeit der Betroffenen bzw. deren Geschäftsführers stelle keinen Grund für eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit dar. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Das AG hat den Antrag auf Löschung der Betroffenen wegen Vermögenslosigkeit zu Recht zurückgewiesen.

Gem. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, zwar auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt. Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Vermögenslosigkeit sorgfältig zu prüfen. Zwar besteht ein Bedürfnis dafür, den Rechtsverkehr vor dem Abschluss von Geschäften auch mit solchen Gesellschaften zu schützen, die nicht für Dritte und Geschäftspartner erreichbar sind und dieses auch nicht sein wollen. Dass eine solche Gesellschaft - wie für eine Löschung nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich - zugleich über keinerlei Vermögenswerte (mehr) verfügt, ergibt sich hieraus aber noch nicht.

Die Annahme von Vermögenslosigkeit kann auch nicht allein auf pauschale Angaben eines Geschäftsführers gestützt werden. Ebenso wenig reichen für sich genommen (Steuer-) Schulden der Gesellschaft, die Aufgabe des von der Gesellschaft betriebenen Gewerbes oder gar die bloße Nichtermittelbarkeit der Geschäftsanschrift. Behauptet die Gesellschaft eine Forderung gegen einen Dritten, liegt darin ein die Löschung hindernder Vermögenswert, wenn das Bestehen der Forderung hinreichend konkret dargelegt und deren Durchsetzung ernsthaft verfolgt wird. In diesem Fall gilt nur dann etwas anderes, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die behauptete Forderung nicht besteht oder nicht werthaltig ist.

Gemessen an diesen Kriterien hat das AG zu Recht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass die Betroffene kein Vermögen besitzt. Dass die Betroffene Forderungen nicht begleicht und zumindest derzeit versucht, ihren Firmensitz zu verschleiern, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie ausstehende Forderungen gegen sie nicht begleichen könnte. Auch aus dem Registerportal ergab sich nichts Abweichendes.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Registerwechsel ohne materielle Wirkungen - Eine kleine Entzauberung des Statuswechsels
Heribert Heckschen / Jannik Weitbrecht, GmbHR 2026, 57

Beratermodul GmbHR - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht und Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein